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Presse

DSRI-Workshop zu Rechtsfragen Virtueller Welten

Am 13. November 2009 fand in Oldenburg auf Einladung der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) ein von der Stiftung Bremer Wertpapierbörse (BWB) geförderter Workshop zum Thema „Rechtsfragen Virtueller Welten“ statt. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden der DSRI und Gastgeber, Prof. Dr. Jürgen Taeger (Uni Oldenburg), stellte Michael Schumann (Second Interest AG, Berlin) verschiedene Geschäftsmodelle in virtuellen Welten vor. Er präsentierte zudem einen statistischen Abriss, wonach derzeit etwa 570 Mio. Avatare auf ca. 150 Plattformen virtuelle Welten bevölkern. Dabei erwirtschaften alleine die Nutzer der Onlinewelt „Second Life“ vor allem durch virtuellen Handel einen täglichen Umsatz in Höhe von mehr als 1,2 Mio. USD.
Dr. Oliver Habel (teclegal Habel Rechtsanwälte, München) begann danach seinen Überblick zu Rechtsproblemen virtueller Welten mit dem Hinweis, dass sich die Lösung dieser Probleme stets an den Rechtserwartungen der Nutzer orientieren sollte. Es dürfe bei der juristischen Lösung keine frühzeitige und allzu starre Kategorisierung der einzelnen Probleme geben. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die „Fehler der Vergangenheit“ bei der Einordnung von Software als Sache. Wesentliche Probleme erkannte Habel mit Blick auf die digitalen Nutzerprofile im Bereich des Datenschutzes sowie bei der Einordnung der Plattformbetreiber als Host- oder Contentprovider. Zudem sei der Rechteverbleib - bspw. an virtuellen Gütern - für den Fall ungeklärt, dass ein Plattformbetreiber seine Dienste einstellt. Dem Referat zufolge halten daneben auch die bekannten Felder des Urheber- und Markenrechts sowie das (postmortale) Persönlichkeitsrecht viele offene Fragen bereit. Zudem stelle sich im Strafrecht ein spezielles Problem, so Habel. In den von Avataren bewohnten Welten fehle es oft zur Erfüllung eines Straftatbestandes an einem (menschlichen) Opfer.
Mit dem Jugendschutz in virtuellen Welten befasste sich Dr. Marc Liesching (techno.lex Rechtsanwälte, München). Er gab einen Überblick über das System des deutschen Jugendmedienschutzes. Dabei stellte er auch die damit befasste „Armada deutscher Jugendschutzorganisationen“ und ihr Zusammenspiel mit den Behörden vor. Er berichtete ferner, dass die zuständige BPjM bislang in virtuellen Welten allerdings noch nicht tätig geworden sei. Als wesentliches jugendschutzrechtliches Problem erkannte er insbesondere Pornographie in Verbindung mit jugendlichen Avataren. Liesching wies abschließend mit Blick auf § 131 StGB daraufhin, dass das in der Politik derzeit diskutierte „Killerspiele-Verbot“ bereits geltendes Recht sei.
Prof. Dr. Robert Freitag (Uni Hamburg) stellte in seinem Vortrag ausgewählte kollisionsrechtliche Aspekte bei Rechtsgeschäften in virtuellen Welten vor. Dabei konstatierte er zunächst, dass bei den vertikalen Vertragsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Nutzern im Falle von B2C-Kontrakten in der Regel eine einheitliche Rechtswahl nicht möglich sei. Denn bei Beteiligung eines Verbrauchers fände immer noch zwingend das jeweilige nationale Recht des Verbrauchers Anwendung. Im Falle von B2B-Kontrakten ist nach Meinung von Freitag demgegenüber eine einheitliche Rechtswahl durch den Betreiber grundsätzlich möglich. Bei den horizontalen Vertragsbeziehungen unter den Nutzern fehle es häufig an einer expliziten Rechtswahl, so Freitag. Eine konkludente Einigung darüber, bei der man auf die Rechtswahl in den vertikalen Vertragsverhältnissen abstellt, biete regelmäßig auch keine Lösung für dieses Problem. Denn dort fehle es ja - wie dargestellt -häufig auch an einer einheitlichen Rechtswahl. Sein Fazit: Es gibt zwar eine Cyberworld, aber kein Cyberlaw.
Die angesprochenen Vertragsbeziehungen zwischen Betreibern und Nutzern von virtuellen Welten stellte später Prof. Dr. Jürgen Taeger (Uni Oldenburg) näher dar. Anhand der von Linden Lab, dem Betreiber von „Second Life“, angebotenen Dienste schlug er mehrere Möglichkeiten einer Zuordnung zu den im BGB normierten Vertragstypen vor. Des Weiteren untersuchte Taeger die von Linden Lab verwendeten „Terms of Service“ am Maßstab des deutschen AGB-Rechts. Dabei zog er bereits deren wirksame Einbeziehung in Zweifel, da sie nur in englischer Sprache verfügbar seien. Dies hemme für viele der angesprochenen Nutzer schon die hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme, so Taeger.
Die über weite Strecken des Workshops immer wieder diskutierte Frage nach der rechtlichen Einordnung virtueller Güter untersuchte Prof. Dr. Jens M. Schubert (Uni Lüneburg) in seinem Vortrag zu schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Nutzern von Second Life. Zunächst stellte er dabei fest, dass virtuelle Gegenstände in Ermangelung von Körperlichkeit wohl nicht § 90 BGB unterfallen. Dann führte er zum Problem der Übertragbarkeit solcher virtuellen Güter fünf grundsätzlich denkbare schuldrechtliche Lösungen vor: Rechtskauf, Rechtspacht, Einräumung von Nutzungsrechten, Tausch oder Werkvertrag. Wobei die Annahme eines Werkvertrags dem Referat zufolge den zusätzlichen Vorteil hat, dass ein andererseits womöglich kompliziert herzuleitendes Verfügungsgeschäft entfallen würde.
Mit ausgewählten urheberrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Fragen hat sich Prof. Dr. Benedikt Buchner (Uni Bremen) in seinem Vortrag beschäftigt. Dabei stellte er zunächst die bekannte urheberrechtliche Rechtsprechung vor, die sich explizit mit virtuellen Welten befasst. Dann prüfte er, inwieweit sich auch die allgemeinere urheberrechtliche Judikatur auf ausgewählte Probleme virtueller Welten anwenden lässt. Schließlich untersuchte Buchner exemplarisch die bekannte Phallus-Attacke auf den Avatar „Anshe Chung“ aus Second Life unter Aspekten des Persönlichkeitsrechtsschutzes.
Im letzten thematischen Block der Veranstaltung ging es um Steuer- und bilanzrechtliche sowie volkswirtschaftliche Implikationen von virtuellen Welten. Dazu gab zunächst Dr. Heinz-W. Appelhoff{Treuhand Oldenburg GmbH) eine Einführung in die Bilanzierung von virtuellen Vermögensgegenständen. Daran schloss sich ein Referat von Dr. Christian Ravenstein (Steuerkanzlei Ravenstein, Binnen) zur steuerlichen Einordnung von internationalen Geschäftsvorfällen in virtuellen Welten an.
Der Volkswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Michael Trautwein (Uni Oldenburg) folgte sodann mit seinem Vortrag zu „Geld in der Virtuellen Welt“. Darin beleuchtete er zunächst historisch den Begriff des „virtuellen Geldes“, um dann auf aktuelle Verknüpfungen von virtuellen Online-Zahlungsmitteln mit realen Währungen einzugehen. Dazu stellte er auch einen besonderen Service des Betreibers der virtuellen Welt „Entropia Universe“ vor, mit dem man - einer schwedischen Banklizenz sei Dank -virtuelles Geld ganz einfach an einem realen Geldautomaten zu echtem Geld werden lassen kann.
Dem Organisationsteam der DSRI - insbesondere Frau Sabrina Erkeling, LL.M. (Uni Oldenburg) - ist mit diesem Workshop eine informative Veranstaltung mit angenehmer und kommunikativer Atmosphäre gelungen. Der Tagungsband kann bei der DSRI bestellt werden.
Thomas Mike Peters, cand. iur. (www.telemedicus.info)
Erschienen in K&R Heft 12/2009

10. Herbstakademie 2009
Resonanz im Netz
Wilde & Beuger Rechtsanwälte (Köln)
PaLAWa (Hagen)
Telemedicus (Münster)
DLA-Piper (Beitrag 1, Beitrag 2)
Kriegs-Recht (Frankfurt)

Juristen wollen Handel im Internet erleichtern
TAGUNG Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik in Oldenburg – 180 Experten diskutieren

GROSSES THEMA IST DER DATENSCHUTZ. ZUR ERÖFFNUNG SPRACH MINISTER LUTZ STRATMANN.
OLDENBURG – Wie können Geschäfte im Internet sicherer werden? Wie können sich Verkäufer und Käufer vor Betrug schützen und gleichzeitig die Vorteile des schnellen Handels nutzen? – Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen sich derzeit 180 Juristen auf der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Oldenburg. Einkaufen über das Internet ist für Verbraucher bequem: Per Mausklick kann von zu Hause aus gestöbert und bestellt werden, die Ware wird dann innerhalb kürzester Zeit per Rechnung an die Haustür geliefert. Um das zeitraubende und für Käufer unsichere Verfahren der Vorkasse zu vermeiden, können sich beide Seiten darauf verständigen, dass der Verkäufer die Kreditwürdigkeit des Käufers überprüft. Der Oldenburger Professor Dr. Jürgen Taeger, Leiter der Tagung, empfiehlt in solchen Fällen eine sogenannte Bonitätsprüfung, für die allerdings genaue Regeln notwendig seien. Taeger: „Die Bonitätsprüfung ist aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht nicht nur sinnvoll, sondern unabdingbar und hat auch für den Verbraucher klare Vorteile.“ Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte plädiert Taeger für ein klares Regelwerk: Es sei zwingend festzulegen, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten für eine Bonitätsprüfung verwendet werden dürfen.
Noch bis Sonnabend diskutieren auf der durch Niedersachsens Wissenschaftsminister Lutz Stratmann eröffneten Tagung 180 Experten aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus Österreich und der Schweiz neueste Fälle aus dem IT- und Internetrecht. Dass die Veranstaltung in ihrem zehnten Jahr erstmals in Oldenburg stattfindet, hänge mit der Auszeichnung als „Stadt der Wissenschaft“ zusammen, so Veranstalter Taeger. Die anfängliche Skepsis gegenüber dem Standort sei angesichts der hohen Teilnehmerzahl komplett gewichen.

Gastgeber der Herbstakademie: (von links) DSRI-Vorsitzender Prof. Dr. Jürgen Taeger und die Stiftungsräte Dr. Ursula Widmer und Prof. Dr. Jochen Schneider. Bild: Peter Kreier
Karoline Schulz
Erschienen in NWZ 11. September 2009

Tagungsberichte
Herbstakademie der DSRI

„Von AdWords bis Social Networks - Neue Entwicklungen im Informationsrecht" - unter diesem Titel fand vom 10. bis 13.9.2008 die diesjährige Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) im UNESCO Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen statt. Sie spannte mit mehr als 30 Vorträgen ebenso informativ wie kurzweilig einen Bogen über aktuelle Entwicklungen im IT-Recht.
Den ersten Themenblock „Zivil- und Wirtschaftsrecht" leitete Markus Rössel mit einem Vortrag zur Schadensersatz- und Unterlassungshaftung für das Verhalten Dritter im Internet ein. Möglichkeiten, dem Account-Inhaber das Handeln Dritter bei der Account-Überlassung und dem Account-Missbrauch zuzurechnen, analysierte im Anschluss Dr. Carsten Herresthal. Für einen effizienten Informationsmanagement-Prozess bei der digitalen Archivierung zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen sowie der e-Discovery-Regelungen einiger Prozessordnungen sprach sich Dr. Michael Rath aus.
Im Themenbereich „Telekommunikationsrecht" beleuchtete zunächst Bastian H. Cremer das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten, in dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten sich bewegen. Ingo Schüttler widmete sich der Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen und ob die Speicherung dieser Daten durch Anbieter von Telemedien auf eine gesetzliche Erlaubnisgrundlage gestützt werden kann.
Marco Junk stellte im Themenblock „IT-Rechtsschutz und -Vertragsrecht" zunächst die EVB-IT in Form des Systemvertrages und des Systemliefervertrags vor. Miriam Ballhausen untersuchte, inwieweit es gelungen ist, mit der Anpassung der General Public License (GPU) an geänderte technische und rechtliche Bedingungen des Softwaremarktes durch die Version 3 die Freiheit des Programmcodes sicherzustellen.
In einem Gastvortrag stellte der Vizepräsident des BITKOM e.V., Heinz Paul Bonn, die Softwarenutzungsform „Software as a Service" (SaaS) als Geschäftsmodell der Zukunft vor.
Mit den Anforderungen, die sich an SaaS aus vertrags-, datenschutz- und urheberrechtlicher Sicht stellen, befasste sich zu Beginn des zweiten Vortragstages Corinna Preuß im Themenblock „Internetrecht". Christian Solmecke erläuterte technische Hintergründe sowie straf- und zivilrechtliche Aspekte des File-Sharing. Fragen der Verantwortlichkeit, Haftung und Betreiberpflichten bei „Mit-Mach"-Applikationen am Beispiel HistoBlog stellte Christian Korte dar.
Zu Beginn des Themenbereichs „Urheberrecht" ging Dr. Nicolai Wiegand auf die in § 809 BGB und neu in § 101 a UrhG geregelten Besichtigungsansprüche ein. Die zentralen Neuerungen im Urheberrecht auf Grund der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie stellte Dr. Markus Klinger an Hand der Software-Besichtigung und dem File-Sharing vor. Zu urheberrechtlichen Abgaben bei IT-Produkten referierte Judith Lammers.
Im Themenblock „Datenschutz/Schutz der Persönlichkeitsrechte" bewertete zunächst Svenja Hoke den vom Bundeskabinett vorgelegten Entwurf zur Änderung des BDSG im Hinblick auf die bezweckte verbesserte Transparenz für Verbraucher bei der Bonitätsprüfung und beim Scoring. Auf die Zulässigkeit der Nutzung von Kundendaten für Kreditscoring und Datamining ging im Anschluss David Seiler aus Bankensicht ein. Jan Dirk Roggenkamp stellte die rechtlichen Problemfelder der Zulässigkeit von Bewertungsplattformen sowie die mögliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für ein Fehlverhalten ihrer Nutzer dar.
Dr. Britta Heymann leitete den dritten Vortragstag mit einem Vortrag zur Verantwortlichkeit von Service-Providern für Rechtsverletzungen von Nutzern bei Weblogs, Internet-Archiven und Social Netzworks sowie zur datenschutzkonformen Gestaltung sozialer Netzwerke ein. Mit datenschutzrechtlichen Fragen bei der Ortung eigener Mitarbeiter zu Kontrollzwecken beschäftigte sich Dr. Sebastian Meyer.
Den abschließenden Themenblock "Verbraucherschutz und Strafrecht" begann Dr. Sascha Vander mit einem Referat zu den Gesetzesentwürfen zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung. Dr. Edgar Rose untersuchte, ob auf Grund technischer Beschränkungen Verbraucher im M-Commerce auf Informationsansprüche verzichten können.
Abgerundet wurden die Themenblöcke jeweils durch ein Update mit wichtigen Entwicklungen aus den letzten zwölf Monaten. Hier seien nur die Beiträge von Prof. Dr. Jens M. Schmittmann (IT und Steuerrecht), Dr. Flemming Moos (Datenschutzrecht) und Dr. Marco Gercke (Strafrecht) erwähnt.
Denjenigen, die an der Herbstakademie nicht teilnehmen konnten, sei der von Prof. Dr. Jürgen Taeger und Prof. Dr. Andreas Wiebe herausgegebene Tagungsband „Von AdWords bis Social Networks - Neue Entwicklungen im Informationsrecht" (Edewecht 2008, € 39,80) mit den Beiträgen der Referenten empfohlen, der beispielsweise über mail@olwir.de bezogen werden kann.
Rechtsanwältin Annette Wolfangel, Stuttgart
Erschienen in CR Heft 12/2008, R123-124

MMR Aktuell
9. Herbstakademie 2008: "Von AdWords bis Social Networks"

Informativ und praxisorientiert: Auch die neunte Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik e.V. (DSRI), die mit knapp 130
Juristen vom 10.–13.9.2008 in der Essener Zeche Zollverein stattfand, bot einen
kurzweiligen Überblick über aktuelle
Probleme im IT-Recht. Unter dem Titel
„Von AdWords bis Social Networks –
Neue Entwicklungen im Informationsrecht“ hatten die Organisatoren Prof. Dr.
Jürgen Taeger und Prof. Dr. Andreas
Wiebe mit jungen Kollegen 32 Vorträge
zusammengestellt.
Zu den festen Größen gehörten dabei erneut die "Updates" zum Ende der sieben Themenblöcke. Anwälte wie Prof.
Dr. Jens M. Schmittmann, Dr. Detlev
Gabel, Jan Pohle und auch Dr. Marco
Gercke fassten hier die wesentlichen
Entwicklungen der letzten zwölf Monate in einem Rechtsgebiet kurz zusammen.
Der Dauerbrenner "(Störer-)Haftung"
prägte den Block des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Markus Rössel referierte
über "Unterlassung und Schadenersatz
für das Verhalten Dritter im Internet".
"Haftung bei Account-Überlassung und
Account-Missbrauch im allgemeinen Privatrecht" griff Dr. Carsten Herresthal
auf.
Im Mittelpunkt der Diskussion, die im
TK-Recht geführt wurde, stand die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (MMR 2008, 303 ff.). Bastian H. Cremer diskutierte sie in seinem Beitrag "Anbieter von TK-Diensten
zwischen Datenschutz und Speicherpflicht" ebenso wie Ingo Schöttler, der
sich unter
dem Titel "To Store or Not to
Store" mit der IP-Adressenspeicherung
beschäftigte.
Der BITKOM e.V. drückte dem Panel
"IT-Rechtsschutz und -Vertragsrecht"
seinen Stempel auf. Mitarbeiter Marco
Junk referierte zum Thema "EVB-IT-Entwicklung Systemvertrag und Systemliefervertrag". Heinz-Paul Bonn, Vizepräsident des Verbands, befasste sich
zum Ende des ersten von zwei Vortragstagen in dem Gastbeitrag "Software as a Service – Juristisches Neuland?" vor allem mit dem wirtschaftlichen Potenzial von "Software as a Service" (SaaS).
Aus juristischer Sicht widmete sich am
nächsten Tag Corinna Preuß dem Thema
"Software as a Service"; sie beschäftigte
sich mit der vertragstypologischen Einordnung und den Anforderungen an die
Vertragsgestaltung. Im Block "Internetrecht", beeindruckte Christian Solmecke
mit einem lebendigen und praxisnahen
Vortrag zu den technischen Hintergründen der Rückverfolgung und der Abmahnpraxis beim Filesharing.
Das Problem des "Filesharing" berührte ebenfalls der Block "Urheberrecht".
Dr. Markus Klinger behandelte den Besichtigungsanspruch gem. § 101a
UrhG als Alternative zur bislang strafprozessual ausgerichteten Beweisermittlung bei Urheberrechtsverstößen.
"Software-Besichtigung und File-Sharing: Zur Umsetzung der EnforcementRichtlinie im Urheberrecht" lautete der
Titel seines Vortrags. Zuvor hatte bereits Dr. Nicolai Wiegand die Durchsetzung von Besichtigungsansprüchen
nach altem und neuem Gesetzesstand dargestellt.
Aus Sicht der Schufa Holding AG befasste sich Svenja Hoke im großen Block
zum Datenschutz und Schutz der Persönlichkeitsrechte mit dem Scoring
nach der BDSG-Novelle. Aus Bankensicht griff David Seiler die Materie auf.
In einem unterhaltsam vorgetragenen
Beitrag beschäftigte sich Jan Dirk
Roggenkamp mit Bewertungsplattformen, während sich Dr. Christian
Czychowski unter dem Titel "Spannungsverhältnis von Datenschutzrecht
und TK-Recht" nochmals der Nutzung
der Vorratsdaten widmete. Er schlägt ein
Verfahren i.S.e. Grenzbeschlagnahme
unter Einbindung einer Behörde wie der
BNetzA vor, was kontrovers diskutiert
wurde.
Beim Abschlussthema "Verbraucherschutz und Strafrecht" standen neben
den von Dr. Edgar Rose diskutierten Fragen zum Verzicht auf Informationsansprüche im M-Commerce die gesetzlichen Neuerungen zum Telefonmarketing im Blickpunkt. Dr. Sascha Vander gab hierzu einen kritischen Überblick
(s.a. MMR 2008, 639). Die Vorträge
sind in einem Tagungsband unter dem
Titel der Herbstakademie veröffentlicht.
RA Robert Bartel, Berlin
Erschienen in MMR Heft 11/20008

K&R Aktuell
Herbstakademie 2008 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Essen

32 Vorträge und Diskussionen in 22 Sunden, 8 Themengebiete an 2,5 Tagen - vom 10. bis 13.9. 2008 fand die 9. Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Essen statt. Unter dem Motto „Von AdWords bis Social Networks - Neue Entwicklungen im IT-Recht“ tagten über 130 Teilnehmer in der inspirierenden Atmosphäre der Zeche „Zollverein“. In dem besonderen Ambiente des alten Industriegeländes, welches nunmehr der Kunst/Design und der Dokumentation gewidmet ist, wurden von Referenten aus Wissenschaft und Praxis hochkarätige Vorträge präsentiert. Von dem nach drei Seiten verglasten Tagungsraum mit einer beeindruckenden Aussicht hätte man verführt sein können, den Blick über das grüne Ruhrgebiet schweifen zu lassen -die spannenden und hochaktuellen Vorträge hielten davon jedoch gekonnt ab. Dank der stringenten Organisation des Tagungsleiters Prof. Dr. Jürgen Taeger und der charmanten Moderatorenhinweise auf Einhaltung der Redezeit mittels gelber/roter Karten fanden alle Vorträge auch tatsächlich ihren Platz.
1. Zivil- und Wirtschaftsrecht
Der erste Akademietag begann mit Fragen rund um die Haftung in Zeiten des Web 2.0. Unter der Berücksichtigung der Entwicklung der Rechtsprechung zum Haftungsrecht mit einem Ausblick auf mögliche gesetzgeberische Ansätze startete RA Markus Rössel mit seinem Vortrag über die Haftung für das Verhalten Dritter - eines der Themen, das sich wie ein roter Faden durch die Tagung zog. In dem anschließenden Referat über die Haftung bei Account-Überlassung und Account-Missbrauch schlug Dr. Carsten Herresthal vor, entsprechend der Rechtsprechung zu BTX einen Anscheinsbeweis der Nutzung durch den Account-Inhaber anzunehmen. RA Dr. Michael Rath präsentierte einen Überblick über das Thema IT-Compliance und widmete sich insbesondere dem Thema „e-Discovery“. Bei der Untersuchung von Fallbeispielen über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kam RA Dr. Bernd Lorenz zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass bei dem Betrieb eines eBay-Shops nicht der Shopbetreiber, sondern nur der Betreiber der Plattform zur Bereithaltung entsprechender Informationen verpflichtet ist. Allerdings muss der (gewerbliche) Verkäufer auf der Auktionsplattform regelmäßig die fernabsatzrechtlichen Angaben leisten, welche der Anbieterkennzeichnung weitgehend entsprechen. Prof. Dr. Jens M. Schmittmann fasste in seinem „Update IT und Steuerrecht“ die wesentliche Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im Steuerrecht betreffend den Bereich IT zusammen und warf die provozierende Frage auf, ob künftig auch virtuelle Spielfiguren, die durchaus wertvoll ausgestattet sein können und gehandelt werden, der Aktivierungspflicht unterliegen werden.
2. Telekommunikationsrecht
Als aktuelles Thema bewegte die Frage nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung die Referenten. RA Bastian Cremer erörterte das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Speicherpflicht, in welchem sich Anbieter von TK-Diensten befinden. In Hinblick auf den Beschluss des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung wies er darauf hin, dass bei der Frage nach der Herausgabe der Daten immer eine Differenzierung nach dem Zweck der Datenspeicherung zu Vorratsdatenspeicherung oder zu betrieblichen Zwecken erfolgen müsse. RA Ingo Schöttler kam in seinem Vortrag „To Store or Not to Store“ unter Darstellung der verschiedenen wissenschaftlichen Theorien zum Ergebnis, dass die Speicherung von IP-Adressen der Besucher einer Website höchst problematisch bleibt. Präzise und systematisch erörterte RA Timoleon Kosmides die Kriterien zur Bestimmung der Rechtsnatur des Access-Providing-Vertrags und die Bestimmung der Rechtsfolgen im Störungsfall. Den Beschluss des BGH (Beschl. v. 23.3. 2005, IIIZR 338/04, K&R 2005, 326 ff.) ordnete er zutreffend als wegweisend, aber nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig ein. Das „Update Telekommunikationsrecht“ durch RA Dr. Matthias Baumgärtel rundete den Themenblock ab und gab neben der Darstellung der neuesten Rechtsprechung einen Ausblick auf geplante Gesetzesvorhaben in der EU (RL zur Überarbeitung des TK-Rechtsrahmens) und in Deutschland (Gesetzentwurf zur Änderung des TKG).
3. IT-Rechtsschutz und -Vertragsrecht
Die Entwicklung des Systemvertrages und des Systemlieferungsvertrages stellte Marco Junk vom BITKOM e. V, aus Sicht der Industrie dar. Der Systemlieferungsvertrag ist derzeit seines Erachtens für kleinere Aufträge unpraktikabel -nicht nur aufgrund des Umfangs von 75 Seiten. Einen guten Überblick über die mit der neuen GPL Version 3 erfolgten Änderungen verschaffte Miriam Ballhausen, die hinsichtlich der Lizenzkompatibilität anmerkte, dass nur mit einer echten Kompatibilitätsklausel die Probleme der Kombination verschiedener Lizenzen gelöst werden könne. Im „Update EDV-Vertragsrecht“ präsentierte RA Dr. Detlev Gabel u. a. die neueste Rechtsprechung zum AGB-Recht und das Problem der Haftung der Bank für den Schaden des Phishing-Opfers.
4. Gastvortrag: On demand als Geschäftsmodell
Aus Sicht eines mittelständischen Software-Unternehmers stellte Heinz-Paul Bonn, Vizepräsident des Bitkom e. V. in einem plastischen Vortrag das Geschäftsmodell Software as a Service (SaaS) als Anwendung der Zukunft vor. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung in den USA erwartet Bonn, dass sich in den kommenden 2-3 Jahren SaaS auch verstärkt in Deutschland durchsetzen wird. Künftig wird dabei auch der Service des Anbieters an Bedeutung gewinnen - beispielsweise die Verwaltung von Dokumenten per SaaS durch den Anbieter der Software.
5. Internetrecht
Thematisch an den Gastvortrag anknüpfend legte RAin Corinna Preuß zu Beginn des zweiten Kongresstages die rechtlichen Aspekte von Software as a Service dar. Dadurch, dass bei SaaS keine spezifischen Anpassungen der Software für den Kunden vorgenommen werden, resultiert, dass die vertraglichen Gestaltungen in den meisten Fällen AGB-rechtlich zu beurteilen sind. Diskutiert wurde anschließend das Problem der Insolvenz des SaaS-Anbieters. Dabei wurde die Vereinbarung von Escrow-Klauseln nicht als die optimale Lösung angesehen, da es Schwierigkeiten bereiten würde, einen Anbieter zu finden, der ein fremdes SaaS-Angebot übernehmen und für den Kunden bereitstellen werde. Praktikabler sei hier von vorneherein die Verpflichtung zur Integration eines Backup-Anbieters, zu dem im Falle einer Insolvenz gewechselt werden könne. Prägnant stellte Stefanie Kleinmanns das Problem und den Stand der Rechtsprechung und Forschung zum Thema „Google AdWords“ dar und kam im Ergebnis dazu, dass Einzelfallentscheidungen gefällt werden müssen, differenziert nach der Art des Keywords und nach der konkreten Gestaltung der Anzeige selbst. RA Christian Solmecke berichtete aus seiner täglichen Praxis über das Vorgehen der Rechteinhaber und die möglichen Reaktionen der Abgemahnten im Fall von Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung von P2P-Netzwerken. Nicht nur aufgrund des ungewöhnlichen Titels „Von alternden Zeitzeugen, wundersamen Fundstücken und glanzloser Führerherrlichkeit - Rechtsfragen eines kollektiven Gedächtnisses“ fiel der Vortrag von RA Christian Korte auf. Auch die anschauliche und ehrliche Darstellung der rechtlichen Probleme rund um die Verwirklichung eines Web 2.0-Projektes wusste zu überzeugen. Als Hauptproblem arbeitete Korte heraus, bei der Installation von Plattformen mit nutzergeneriertem Inhalt die Balance zu finden zwischen der möglichst weitgehenden Beteiligung der Nutzer und der vielfältigen Haftungsfallen für den Anbieter. Der Referent gab ein Modell zu bedenken, bei dem die Nutzer selbst anhand eines Online-Fragebogens z. B. die urheberrechtliche Zulässigkeit des Einsteilens von Fotografien beurteilen können. Auch zum Themenblock Internetrecht wurde ein Update-Vortrag angeboten. RA Jan Pohle präsentierte die neuesten Entscheidungen zum Domainrecht (vw.de, Domainparking), zu Haftung, Bewertungsforen, Jugendschutz und Linkhaftung.
6. Urheberrecht
Ganz im Zeichen der Umsetzung der Enforcement-RL in nationales Recht seit dem 1.9. 2008 bewegten sich die Vorträge des Themenbereichs Urheberrecht. Das Verhältnis des § 809 BGB und des neuen Besichtigungsanspruchs nach § 101 a UrhG sowie die prozessuale Durchsetzung der Besichtigungsansprüche stellte Dr. Nicolai Wiegand in seinem Vortrag dar. RA Markus Klinger wies in seinem Vortrag darauf hin, dass ein Besichtigungsanspruch regelmäßig ohne vorherige Abmahnung anhängig gemacht werden müsse. Eine Abmahnung könne von den Gerichten als dringlichkeitsschädlich angesehen werden, da aufgrund dessen bereits Veränderungen an dem zu besichtigenden Werk vorgenommen worden sein könnten. Judith Lammers vom BITKOM e. V. stellte die Grundsätze der urheberrechtlichen Abgaben bei IT-Produkten dar. Ferner zeigte sie die Streitigkeiten zwischen der Industrie und den Verwertungsgesellschaften über die Höhe der zu leistenden Abgaben auf. In seinem präzisen und kompakten Vortrag „Update Immaterialgüterrecht“ würdigte RA Dr. Volker Schumacher die derzeitigen Entwicklungen mit eigenen kritischen Anmerkungen. So nahm er beispielsweise zur Entscheidung des OLG Jena Stellung, das für die zulässige Nutzung von Bildern als Thumbnails keine konkludente Einwilligung der Künstlerin dadurch angenommen hatte, dass diese die Bilder im Internet zugänglich gemacht hatte.
Allein aufgrund des Wesens des Internets hätte nach Ansicht des Referenten hier aber eine konkludente Einwilligung angenommen werden müssen.
7. Datenschutz/Schutz der Persönlichkeitsrechte
Einen Schwerpunkt der Tagung bildete das Thema Datenschutz. RAin Svenja Hoke von der Schufa Holding AG stellte den aktuellen Regierungsentwurf zum BDSG dar. Aus ihrer Sicht bietet das bestehende Recht bereits einen ausreichenden Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Datenverarbeitung. Gerade Banken verfügen über einen riesigen Pool verschiedener Kundendaten. Inwieweit und zu welchem Zweck diese genutzt werden dürfen, stellte RA David Seiler in seinem Vortrag „Credit-Scoring, Datamining und Datenschutz aus Bankensicht“ dar. Einen Überblick über die rechtliche Einordnung von Bewertungsplattformen im Internet verschaffte RA Jan Dirk Roggenkamp in seinem Vortrag, der sich auch der Haftung der Plattformbetreiber widmete. In der anschließenden kontroversen Diskussion wurde insbesondere die Lehrer-bewertungsplattform „Spickmich“ thematisiert. Nach Ansicht des Referenten seien dort bereits recht gute Schutz- und Kontrollmechanismen vorhanden, um willkürlichen Bewertungen vorzubeugen, da sich jeder Nutzer mit der Angabe verschiedener Daten über sich selbst registrieren müsse. Hochaktuell war auch das von RA Dr. Christian Czychowski präsentierte Thema zum Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz-, TK- und Urheberrecht. Der Referent äußerte sich hier kritisch zur Rechtslage und bot zum Abschluss eine Lösung des Konfliktes nach dem Modell der Grenzbeschlagnahme an.
Mit Rechtsfragen von Weblogs und Internet-Archiven, auch mit den Datenschutzaspekten bei Social Networks, setzte sich RAin Britta Heymann auseinander. Sie warf das Problem der nachträglich unzulässig gewordenen Berichterstattung in Internetarchiven auf und beleuchtete die diesbezügliche Verantwortlichkeit des Providers. Ein weiteres brisantes Thema griff RA Dr. Sebastian Meyer mit der Darstellung von datenschutzrechtlichen Fragen der Ortung eigener Mitarbeiter zu Kontrollzwecken auf. Grundsätzlich müsse eine Einwilligung der Mitarbeiter in derartige Kontrollmaßnahmen vorliegen, problematisch sei dann aber die Freiwilligkeit der Einwilligung wegen der besonderen Situation des Arbeitnehmers im Abhängigkeitsverhältnis. Zudem müsse eine Einwilligung konkret genug sein, um es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, seine Belange abzuwägen. Im „Update Datenschutzrecht“ ging RA Dr. Flemming Moos unter anderem auf das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus der BVerfG-Entscheidung vom 27.2.2008 (lBvR 370/07) ein und arbeitete die Voraussetzungen und die Reichweite heraus.
8. Verbraucherschutz und Strafrecht
Zu Beginn des abschließenden Themenblocks nahm RA Dr. Sascha Vander unerlaubte Modelle des Telefonmarketings ins Visier. Er beleuchtete unter anderem die Gesetzesvorhaben zum „Slamming“ und die geplanten Änderungen im Fernabsatzrecht und warnte abschließend vor einer drohenden Überregulierung. Auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Meinungen im Bereich der Informationspflichten im M-Commerce brachte Dr. Edgar Rose die Teilnehmer der Tagung. Aufgrund der immer komfortabler werdenden Geräte mit größeren Displays seien hier mittlerweile Lösungen denkbar, die z. B. in den Bestellablauf Links mit einbinden, unter denen dann die verpflichtenden Informationen abgerufen werden können. Wünschenswert fände der Referent eine gesetzliche Vorgabe einer verkürzten Widerrufsbelehrung für mobile Endgeräte. Abschließend präsentierte RA Dr. Marco Gercke anschaulich die internationalen Dimensionen des Internetstrafrechts und wies darauf hin, dass gerade das Strafrecht auf EU-Ebene relativ oft als Instrument der Regulierung herangezogen werde. Er stellte problematische Entwicklungen auf internationaler Ebene dar und gab seiner Erwartung Ausdruck, dass die Diskussion in dieser Hinsicht durchaus noch zu beeinflussen sei.
9. Fazit
Die neunte Herbstakademie der DSRI war eine sehr informative und gelungene Veranstaltung, abgerundet nicht zuletzt durch das ansprechende Rahmenprogramm. Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass bereits zu Tagungsbeginn der im OlWIR Verlag erschienene und von Jürgen Taeger und Andreas Wiebe herausgegebene Tagungsband mit den Beiträgen der Referenten überreicht wurde. Prof. Dr. Jürgen Taeger lud zum Abschluss zur Herbstakademie 2009 nach Oldenburg ein, in die Stadt der Wissenschaft 2009 - für IT-Rechtler ein Pflichttermin!
RAin Kathrin Berger, STOPP PICK & KOLLEGEN, Saarbrücken
Erschienen in K&R Heft 10/20008

Tagungsberichte
DSRI-Herbstakademie 2007

Die Herbstakademie der Deutschen
Stiftung für Recht und Informatik
(DSRI) wird jährlich – in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft
für Recht und Informatik e.V. (DGRI) –
an verschiedenen Orten in Deutschland veranstaltet und richtet sich insbesondere an junge Anwälte, wiss. Mitarbeiter und Doktoranden. 2007 fand sie
in Potsdam statt.
1. IT-Rechtsschutz und Vertragsrecht
Prof. Dr. Jürgen Taeger und Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M., eröffneten die bereits zum 8.Mal stattfindende Herbstakademie und leiteten den 1.Themen-komplex dieses Tages, „IT-Rechtsschutz und Vertragsrecht“, ein.
Zunächst erörterte RA’in Vilma Niclas die „Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf Online-Content“. Ob der Erschöpfungsgrundsatz, dersich in direkter Anwendung nurauf verkörperte Stücke eines Werkes bezieht, auch analog auf die Online-Übermittlung anwendbar ist, haben die Gerichte bisher nicht einheitlich entschieden, auch in der Literatur wird das Thema sehr unterschiedlich betrachtet. Die Referentin bejahte letztlich die analoge Anwendbarkeit, ein Fazit, das bei den Teilnehmern eine rege Diskussion auslöste.
Anschließend widmeten sich Dr. Christoph Schröder und Dr. Felix Gross den
„Neueren Entwicklungen in der deutschen und europäischen Rechtsprechung zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen“.
RA David Seiler hielt seinen Vortrag zum Thema „Urheberrecht und digitale Fotografie“. Angesichts der großen praktischen Bedeutung befasste sich der Referent mit den verschiedenen Fragestellungen zum Schutz von Lichtbildfragmenten, dem Anspruch auf einen Urhebervermerk sowie dem Folgerechtsanspruch. Er zeigte auf, dass angesichts des gestiegenen Verletzungsrisikos insbesondere im Bereich des Schadensersatzrechts noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, da die derzeit praktizierte Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (Schaden ist regelmäßig die übliche Lizenzgebühr) kaum Abschreckungseffekt biete.
Im nächsten Vortrag referierte RA Dr. Christian Czychowski über die neuesten Entwicklungen im Bereich von „In-tellectual Property“ und RA Dr. Detlev Gabel schloss sich sodann mit einem „Update zum EDV-Vertragsrecht“ an.
2. Virtuelle Welten
Den Themenschwerpunkt des Nachmittags bildeten die „Virtuellen Welten“ unter der Moderation von RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann. Benedikt Burger widmete sich den „Rechtlichen Aspekten virtueller Welten: „Second Life – Same Law“. Er zeigte die Vielzahl der in Betracht kommenden Rechtsgebiete auf – von IPR über Kartell-, Steuer-, Aktienrecht bis hin zu Jugendschutzrecht – und stellte sich dann insbesondere den Fragen des urheberrechtlichen Schutzes virtueller Gegenstände sowie deren Übertragung in die reale Welt. RA Henning Krieg, LL.M. referierte zu „Second Life, Metaversen und das Web in 3D“ und ging dabei bildhaft insbesondere auf die Probleme ein, die sich aus der „wahrhaft“ internationalen Ausrichtung solcher Plattformen ergeben. So ist das anwendbare Recht zu klären oder sogar die Frage, ob neue Welten auch „neues Recht“ erfordern, da das „alte Recht“ (z.B. im Hinblick auf den „Diebstahl“ einer „Sache“ in Second Life) keine adäquaten Lösungen bereithalte.
Der nächste Vortrag behandelte unter dem Thema „User Generated Content – User Generated Problems“ die Frage, ob und inwieweit Plattformbetreiber für die Inhalte ihrer User verantwortlich sind. RA Jan Dirk Roggenkamp stieg mit Beispielen in den Bereich ein und erläuterte sodann anhand der Rechtsprechung die für die Haftung elementaren Begriffe des Zueigenmachens sowie der Zumutbarkeit der Überprüfung der Inhalte.
RA Dr. Volker Schumacher beendete den Themennachmittag mit einem Update zum „Internetrecht – Intellectual Property“. Zum besonderen Abschluss des ersten Tagungstages hielt Prof. Dr.-Ing. Norbert Gronau vom Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik und Electronic Government der Universität Potsdam einen Gastvortrag zum Thema „E-Government“.
3. Datenschutzrecht
Der Vormittag des zweiten Tagungstages unter der Moderation von Prof. Dr. Jürgen Taeger stand ganz im Lichte des Datenschutzrechts. Zum Einstieg befasste sich RA Dr. Daniel A. Pauly mit „Bonitätsfragen in laufenden Geschäftsbeziehungen aus Bankensicht“. Hierbei warf er insbesondere die Frage des Verhältnisses von Bankgeheimnis und Datenschutz auf und kam zu dem Ergebnis, dass die für besondere Anlässe entwickelten Grundsätze, wie also z.B. das Bankgeheimnis, dem BDSG vorgehen und dieses verdrängen würden. Nach umfassender Prüfung stellte RA Pauly fest, dass Bonitätsabfragen einerseits nicht gegen das Bankgeheimnis verstießen und andererseits von §§28 I S. 1 Nr.1 und 2 BDSG gedeckt seien. Im Anschluss entwickelte sich eine rege Diskussion, die insbesondere auch von zwei anwesenden Vertretern der SCHUFA bereichert werden konnte.
RA Uwe K. Schneider referierte zum Thema „Datenschutz und elektronische Gesundheitskarte“. Nach einer Einführung in das laut Bundesgesundheitsministerium „größte IT-Projekt der Welt“ erläuterte er die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Anwendungen der Gesundheitskarte nach § 291a SGB V. Diese reichen vom elektronischen Rezept bis hin zu einer umfassenden elektronischen Patientenakte. Sodann behandelte er ausgewählte datenschutzrechtliche Fragen wie z.B. die rollenbasierten Zugriffsrechte oder die Zulässigkeit von finanziellen Anreizen für die Gewährung des Datenzugriffs. Der Referent rundete seinen Vortrag mit Anmerkungen zum Beschlagnahmeschutz und zur Datensicherheit ab.
RA‘in Dr. Stefanie Hellmich befasste sich mit „Whistleblowing – Einführung von Ethik- und Antikorruptionsrichtlinien und Reportingstrukturen“. Zum Schutz von Whistleblowern (auf Deutsch am ehesten „Hinweisgeber“) existieren in den USA bereits sog. „Whistleblowing-Systeme“, die die Erlangung von Hinweisen auf Fehlverhalten in Unternehmen fördern und gesicherte Strukturen für deren Anzeige gewährleisten sollen. Nach diesem Vorbild werden in deutschen Unternehmen vergleichbare Systeme eingeführt, die insbesondere den deutschen Datenschutzanforderungen gerecht werden müssen.
Die folgenden zwei Vorträge rückten die „Einwilligung im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht“ in den Vordergrund. Gerade im Online-Bereich wird das Mittel der Einwilligung besonders häufig eingesetzt, um personenbezogene Daten ohne einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht nutzen zu können. RA Christian Schmoll erläuterte anhand mehrerer Beispiele die einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen solcher Einwilligungen (online wie offline). RA Ingo Schöttler, LL.M. befasste sich sodann mit der „AGB-Kontrolle von Einwilligungsklauseln in Datenverarbeitun-gen“. Er machte deutlich, dass nicht nur die Regelungen des TMG zu beachten sind, sondern dass die Einwilligungserklärungen daneben auch den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB gerecht werden müssen.
Den Abschluss bildete das „Update: Datenschutzrecht“ von RA Dr. Flemming Moos.
4. IT im Unternehmen
RA Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. übernahm die Moderation für den Themenkomplex „IT im Unternehmen“ für den Nachmittag dieses Tagungstages. Eröffnet wurde dieser durch den Vortrag von RA Dr. Markus Klinger mit dem Titel „Tell-a-friend-Systeme und sonstige Instrumente des Viral Marketing im Internet: Rechtliche Grenzen zwischen Spam und unzulässiger Laienwer-bung“. Anhand eines Beispielfalls erklärte er die unterschiedlichen Möglichkeiten für das Viral Marketing im Internet (Weiterverbreitung von Werbebotschaften durch den Werbeempfänger an dessen Freunde/Bekannte), und zeigte anschließend die rechtlichen Grenzen solcher Werbe-Instrumente auf. Diese sind vor allem im wettbewerbsrechtlichen Spam-Verbot (§§ 3, 7 II Nr. 3, III UWG) und der unzulässigen Laienwerbung (§4 Nr.1, 3. Alt. UWG) zu finden.
RA Dr. Uwe Hajda und RA Christian Schlingensiepen befassten sich mit den „gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen des IT-Outsourcings bei Kreditinstituten“. Das Outsourcing bei Kreditinstituten unterliegt speziellen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die derzeit überarbeitet werden. §25a II KWG soll nach den Vorgaben des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) und der Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) inhaltlich geändert, die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sollen neu gefasst werden. Hierdurch wird der Abschluss eines juristisch sauber ausgearbeiteten Outsourcingvertrages wichtiger denn je zuvor.
Den folgenden Vortrag hielt RA Eckart C. Müller zum „Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Beispiele für die Umsetzung in der Praxis“. Das Gesetz dient der Umsetzung der WEEE-und RoHS-Richtlinien der EU (RL 2002/96/EG, RL 2002/95/EG), die „letzte Stufe“ ist am 31.12.2006 in Kraft getreten. Der Referent ging auf die wichtigsten Regelungen ein, wie z.B. die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht der Hersteller, und zeigte die praktischen Probleme auf, die sich z.B. bereits bei der Definition der Begriffe „Hersteller“ (§ 3 I ElektroG) sowie „Elektro-und Elektronikgerät“ (§ 3 XI ElektroG) ergeben.
Im Anschluss beschäftigte sich RA Dr. Matthias Baumgärtel im „Update: Telekommunikationsrecht“ mit den wichtigsten Änderungen im Bereich des Kundenschutzes des TKG, die sich durch das TKG-Änderungsgesetz vom 18.2.2007 (BGBl. I 2007, 106) ergeben haben.
Dipl.-Inform. Timo Glaser referierte zum Thema „ IT-Outsourcing nach China“ und wies hierbei nicht nur auf die rechtlichen Probleme beim Outsourcing, sondern insbesondere auf den Zusammenhang von Kultur und Recht hin, der gerade in China von wesentlicher Bedeutung ist.
„Kleingedrucktes im Handy-Display – Standardisierte AGB als Grundlage einer automatisierten Vertragseinbeziehung“ war Thema des nächsten Vortrags von Dipl.-Inform. Nils Krüger und Dr. jur. Edgar Rose. Sie erörterten die Schwierigkeiten, die sich beim M-Commerce (Mobile-Commerce) aus den eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten auf den Displays mobiler Endgeräte ergeben und schlugen verschiedene Lösungen vor. Dabei vertieften sie die Möglichkeit der Einbeziehung von AGB durch einen automatisierten Abgleich der jeweiligen AGB mit individuellen Verbraucherpräferenzen, die vorher vom Verbraucher festgelegt wurden.
Der Nachmittag endete mit einem „Update: Steuerrecht“ von RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, das sich auf die steuerrechtliche Rechtsprechung bezog, aus der sich Bezüge zum Informationstechnologierecht ergaben. So erörterte der Referent insbesondere die Bilanzierung von Internet-Domains und die einkommensteuerrechtliche Behandlung eines selbständigen EDV-Beraters.
5. Strafrecht und verfassungsrechtliche Fragen
Der nächste Vormittag begann – unter der Moderation von PD Dr. Irini Vassilaki – mit zwei Vorträgen zum Thema Online-Durchsuchung. Richter Ulf Buermeyer konnte in seinem Vortrag zur „Online-Durchsuchung – technischer Hintergrund und verfassungsrechtliche Grenzen“ die gegenwärtigen technischen Möglichkeiten für den hoheitlichen Fernzugriff auf EDV-Anlagen verdeutlichen und die verfassungsrechtlichen Grenzen hervorheben, die sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art.13 Abs.1 GG ergeben. Dr. Kai Cornelius, LL.M. untersuchte sodann die „strafprozessuale Zulässigkeit einer Online-Durchsuchung“, wobei er zunächst die Grundlagen der Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Informationen erläuterte, um sodann deren Übertragbarkeit auf eine offene und heimliche Online-Durchsuchung zu prüfen.
Malaika Nolde, LL.M. und Christoph Schnabel, LL.M. widmeten sich den „verfassungsrechtlichen Grenzen der staatlichen Inhaltskontrolle im Internet“. Nach Darstellung der technischen Mittel für eine solche Inhaltskontrolle sprachen die Referenten über die in Betracht kommenden Eingriffsgrundlagen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) und dem Telemediengesetz (TMG). In einzelnen Schritten nahmen sie sodann eine verfassungsrechtliche Prüfung einer staatlichen Zensur vor.
Die diesjährige Herbstakademie endete mit einem „Update: Strafrecht“ von RA Dr. Marco Gercke
Ass.jur. Nadine Schüttel, LLM., Institut für Informationsrecht, Universität Karlsruhe.
Erschienen in CR Heft 5/20008

Juristen beraten in Oldenburg
TAGUNG Recht und Informatik stehen im Mittelpunkt
OLDENBURG - Die Jahrestagung der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) mit über 100 Teilnehmern aus dem ganzen Bundesgebiet wird 2009 in Oldenburg stattfinden. Das entschied der DSRI-Vorstand anlässlich der Verleihung des Titels „Stadt der Wissenschaft 2009“. Die in Fachkreisen hoch angesehene Juristentagung setzt sich jeweils mit den neuesten Themen im Schnittfeld von Informatik und Recht auseinander.
Von Online-Durchsuchungen und Computerkriminalität über Datenschutz-und Urheberrechtsfragen im Internet bis zu den neuen Geschäftsmodellen in den virtuellen Computerwelten und dem umstrittenen Handel mit gebrauchter Software werden nahezu alle für die Anwaltspraxis und die Rechtswissenschaften wesentlichen Fragen der Rechtsinformatik behandelt.
Die Tagung habe wegen der hohen Qualität der Vorträge und der perfekten Organisation einen hervorragenden Ruf – ebenso wie das Institut für Rechtswissenschaften der UniversitätOldenburg auf demSpezialgebiet des Informationsrechts, sagte Professor Dr. Jürgen Taeger, Jurist an der Universität Oldenburg und Vorsitzender der DSRI.
Auch der weiterbildende juristische Studiengang „Informationsrecht“ sei in dieser Form in Deutschland einzigartig.
Erschienen in Nordwestzeitung 20. März 2008

Herbstakademie 2007 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik
in Potsdam

Herbstakademie 2007 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Potsdam
War es im vergangenen Jahr das historische Ambiente von Rothenburg ob der Tauber, so lockte in diesem Jahr das Kongresshotel am Templiner See mit wieder zu erwartender geballter Ladung neuer diskutabler Aspekte die mehr als 100 Teilnehmer. Dem Empfang durch Herrn C. Appel, dem Chef der Brandenburg. Staatskanzlei, schloss sich eine stimmungsvolle Führung durch die abendlichen Gärten von Schloss Sanssouci an. Der erste Konferenztag begann mit Prof. J. Taeger, bekannt für die straffe, jedoch immer humorvolle und professionelle Führung durch die Veranstaltung. Er stellte das diesjährige die Redezeit für die 30 Vortragenden reglementierende System vor: gelbe Karte, rote Karte, Strom abschalten.
IT-Rechtsschutz und Vertragsrecht, moderiert von Prof. A. Wiebe, war der Vormittagsblock. RAin V. Niclas stellte im Rahmen des Vortrags „Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf Online-Content“ die provokative These auf, dass digitaler Fortschritt Nutzerrechte einschränkt. Käufern von Online-Content ist untersagt, Familienmitgliedern oder Freunden Zugriff auf die Datei nehmen zu lassen. Anhand des computerimplementierten Auktionsverfahrens legte RA Dr. C. Schröder die minimalen Unterschiede in der Rechtsprechung des BGH und der Beschwerdekammern des EPA bei der Prüfung auf Patentfähigkeit dar. Computerimplementierte Lehren sind nach der neueren Rechtsprechung nur patentierbar, wenn sie Anweisungen enthalten, die einen Beitrag zum Stand der Technik leisten und somit über den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Computers hinausgehen. RA D. Seiler beschäftigte sich mit den Herausforderungen an das Urheberrecht bei der digitalen Fotografie. So besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, da das bisherige Schadensersatzsystem dem verletzten Urheber nur eine angemessene Lizenzgebühr zuspricht. Ein Verletzerzuschlag von mindestens 100 % bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung schien ihm angemessener. Erstmalig bei dieser Herbstakademie fanden sich Updates von schon früher behandelten Rechtsgebieten. RA Dr. C. Czychowski begann seine Tour-de-Force mit dem Immaterialgüterrecht. Da auch die Bundesregierung den Schutz von Innovationen zu einem ihrer Schwerpunktthemen der deutschen G-8 Präsidentschaft gemacht hat, stellte er neben dem für den Praktiker wesentlichen Gebiet des Verfahrensrechts anstehende Gesetzgebungsverfahren vor. Mit dem Update: EDV-Vertragsrecht präsentierte RA Dr. D. Gabel schwerpunktmäßig zivilrechtliche Entscheidungen.
Den Nachmittagsblock Virtuelle Welten, humorvoll moderiert von Prof. J. M. Schmittmann, leitete B. Burger mit dem spannenden Thema „Second Life - Same Law?“ ein. Das amerikanische Unternehmen Linden Lab mit der Second Life-Währung L$ und der Möglichkeit des Wechsels in US$ erfordert eine rechtliche Grundlage. Zum Web in 3D referierte Henning Krieg. RAJ. D. Roggenkamp zeigte die Problemfelder der User Generated Content Plattformen des sich Zu-eigenmachens ursprünglich fremder Informationen mit der Störerhaftung mangels eingreifender Haftungsprivilegierung des § 10 TMG auf. Mit dem weiteren Update: Internetrecht „Intellecrual Property“ schloss sich RA Dr. V. A. Schumacher mit den Haftungsfragen zu Internetmarktplätzen, Meinungsforen, Suchmaschinen sowie der Haftung von Eltern als Anschlussinhaber für ihre Kinder an. Den 1. Tagungstag rundete - anders als es das Thema (E-Government in Deutschland, Hindernisse und Herausforderungen) vermuten lässt - der pointenreiche und informative Gastvortrag von Prof. N. Gronau ab. Von ihm betreute Projekte lassen im Gegensatz zu den Zentralismus fokussierten Beispielen wie der Job- und Gesundheitskarte ausgewogene Lösungen erhoffen. Zeit und Muße für in den Diskussionen vielleicht offen gebliebene Fragen sowie das Networking gab es beim Dinner.
Der 2. Konferenztag startete mit dem Datenschutzrecht, moderiert von Prof. Taeger. Bonitätsabfragen während laufender Geschäftsbeziehungen sind für Banken ein wichtiges Instrument der Risikosteuerung, jedoch sehen die zuständigen Aufsichtsbehörden hierin regelmäßig einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. RA Dr. D. A. Paulys These „Bankgeheimnis verdrängt BDSG“ wurde lebhaft diskutiert. Die Einführung der von RA U. K. Schneider vorgestellten -laut Bundesgesundheitsministerin Schmidt das größte IT-Projekt der Welt - elektronischen Gesundheitskarte bedarf der sorgfältigen Beachtung datenschutzrechtlicher Fragen. „Whistleblowing“ nach amerikanischem Vorbild zum Umsetzen von Antikorruptions-, Verhaltens- und Ethikrichtlinien war das Thema von RAin Dr. S. Hellmich. Sofern gesellschaftlich überhaupt erwünscht, bedürfte eine Einführung in Deutschland der Anpassung an arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben. RAe C. Schmoll und I. Schöttler resümierten zu Einwilligungsklauseln für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten im Online-Bereich: Nur transparent gestaltete elektronische Einwilligungen sind zulässig. RA Dr. Flemming Moos schloss den Vormittag mit dem Update: Datenschutzrecht zur Datenverwendung auf der Grundlage des umstrittenen Gesetzentwurfs zur Vorratsdatenspeicherung ab.
IT im Unternehmen, moderiert von RA Dr. T. Stögmüller,
startete mit RA Dr. M. Klinger und den Instrumenten des Viral Marketing im Internet. Zur wichtigsten Gruppe zählen die Tell-a-friend-Systeme. Die Rechtsprechung hat zur Parteienwerbung das Spam-Verbot auf E-Cards übertragen. RAe Dr. U. Hajda und C. Schlingensiepen stellten die speziellen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regularien für das Outsourcing bei Kreditinstituten dar. RA E. C. Müller versetzte die Zuhörer in Erstaunen. Vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht beim Inverkehrbringen derartiger Geräte hatten die wenigsten Zuhörer bislang Kenntnis. Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Vertrieb sind vorprogrammiert. Das von RA Dr. M. S. Baumgärtel vorgenommene Update: Telekommunikationsrecht ergab, dass leider einige Regelungen zum Kundenschutz im TKG weiterhin unklar oder noch nicht durch die BNetzA ausreichend konkretisiert sind. T. Glaser stellte die provokative These auf, dass das Nichtein-halten rechtlicher Vorgaben als Problem beim IT-Outsour-ching in China in der chinesischen Kultur verankert sei und nur durch Betrachtung kulturwissenschaftlicher Modelle verstanden und gelöst werden könne. N. Krüger und Dr. E. Rose stellten die Ergebnisse ihrer empirischen Untersuchung konkreter AGB im M-Commerce vor. Gewohnt unterhaltsam und sehr informativ nahm Prof. Schmittmann den Exkurs zum Steuerrecht auf. Im Update stand die Bilanzierung von Internetdomains im Mittelpunkt.
Am letzten Tagungstag moderierte Dr. I. Vassilaki den Themenblock Strafrecht und verfassungsrechtliche Fragen.
Richter U. Buermeyer referierte zum brandaktuellen Thema der Online-Durchsuchung. Die verschiedenen Formen des hoheitlichen Fernzugriffs auf EDV-Anlagen, richtigerweise als Online-Überwachung zu bezeichnen, hat die Teilnehmer sowohl perfekt für die Teilnahme an der öffentlichen Diskussion über jenes Thema als auch die Arbeit als Praktiker gewappnet. Ergänzt wurden jene Ausführungen durch Dr. K. Cornelius zur strafprozessualen Zulässigkeit. M. Nolde und C. Schnabel führten in die kontrovers geführte Debatte zur Inhaltsregulierung im Internet „Verfassungswidrige Zensur oder Staatsaufgabe Jugendmedienschutz?“ ein. Gute Veranstaltungen enden bisweilen mit einem Feuerwerk. Diese Aufgabe erfüllte RA Dr. M. C. Ger cke mit seinem Update: Strafrecht. Er spannte einen weiten nationalen und internationalen Bogen, der aufgrund seines differenzierten Erfahrungsschatzes einen plastischen Überblick über die Internetkriminalität gab. Der im OIWIR Verlag erschienene Tagungsband lag wie gewohnt bereits zu Tagungsbeginn gedruckt vor. Die perfekte Themenwahl und an der Fortentwicklung des Infor-mationstechnologierechts engagiert arbeitende Vortragende lassen ebenso wie die lebhaften Diskussionen nach den Beiträgen das Ansteigen der Teilnehmerzahl bei der Herbstakademie 2008 erwarten. Bis dann!
Rechtsanwältin Silvia Radtke-Bonk, Berl
Erschienen in K&R Heft 11 2007, S. V-VI

DSRI Wissenschaftspreis 2007 verliehen

DIE IN OLDENBURG ansässige Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI), deren Vorstandsvorsitzender der Oldenburger Rechtsinformatikprofessor DR. JÜRGEN TAEGER (Bild) ist, hat ihren mit 2000 Euro dotierten Wissenschaftspreis verliehen. Gegen zahlreiche Bewerber setzte sich DR. TOBIAS REINBACHER, Jurist an der Humboldt-Universität Berlin, mit seiner Dissertation: „Die Strafbarkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch nach dem Urheberrechtsgesetz“ durch. Der mit 500 Euro dotierte Absolventenpreis ging an FELIX BECKER (Uni Siegen) und DENNIS JLUSSI (Uni Hannover).
Erschienen in Nordwestzeitung 13. November 2007, S. 9

DSRI-Herbstakademie "Aktuelle Entwicklungen im Informationstechnologierecht" -Bericht

Die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) informierte in ihrer nun schon zum achten Mal stattfindenden Herbstakademie am 12. bis 15. September 2007 in Potsdam über aktuelle Entwicklungen im Informationstechnologierecht. Themenkomplexe der spannenden und informationsreichen Veranstaltung waren IT-Rechtsschutz und Vertragsrecht, virtuelle Welten, Datenschutzrecht, IT im Unternehmen sowie das Thema Strafrecht in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Fragen.
Vilma Niclas erörterte zu Beginn die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf Online-Content. Sie äußerte sich zu Recht kritisch zu den Urteilen des LG München I vom 15. März 2007 (AZ 7 O 23237/05) und 7. Februar 2007 (AZ 5 U 140/06) sowie des OLG München vom 3. August 2006 (AZ 6 U 1818/06), die die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf die Online-Überlassung von Software abgelehnt hatten. Unter Bezugnahme auf die gegenteilige Entscheidung des LG Hamburg vom 29. Juni 2006 (AZ 315 O 343/06) und das Gutachten von Prof. Dr. Hoeren verwies sie auf die vergleichbare Interessenlage bei der Online-Überlassung und der Überlassung körperlicher Vervielfältigungsstücke und entkräftete auch das Argument einer richtlinienkonformen Auslegung.
Christoph Schröder und Felix Gross stellten die neuesten Entwicklungen in der deutschen und europäischen Rechtsprechung zur Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen vor. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es sich im Rahmen einer Erstanmeldung empfehlen kann, auch solche Ausführungsformen aufzunehmen, die in Deutschland oder Europa mangels technischen Charakters nicht patentierbar sind, aber in anderen Ländern dem Patentschutz zugänglich sind. Urheberrecht und digitale Fotografie standen im Zentrum des Vortrags von David Seiler, der sich de lege ferenda nachdrücklich für die Einführung eines Verletzeraufschlags bei unberechtigter Verwendung von Fotos aussprach. Ein allgemeiner Straf Charakter des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 UrhG würde aber das bisherige System der Ansprüche bei Verletzung von Urheberrechten sprengen und zeichnet sich derzeit nicht ab.
Weitere Vorträge von Benedikt Burger und Henning Krieg widmeten sich dem Thema der Virtuellen Welten. Hier stand im Vordergrund die Frage des „Same Law" oder „neuen Rechts" für die Durchsetzung von Ansprüchen und die Abwehr von Rechtsverletzungen. Jan Dirk Roggenkamp referierte im Anschluss über die Thematik der Verantwortung von Plattformbetreibern für Inhalte ihrer Nutzer. Er sprach sich überzeugend gegen die umfassende Verpflichtung von Betreibern zur manuellen Sichtung von Inhalten und die Verlagerung des Streits zum Umfang der Störerhaftung in das Vollstreckungsverfahren aus. Fraglich bleibt allerdings, wie die von ihm befürworteten erweiterten Prüfpflichten bei „einkalkulierten“ oder „herausgeforderten“ Rechtsverletzungen festgestellt werden sollen. Markus Klinger zeigte die rechtlichen Grenzen des Viral Marketing im Internet auf, die weitgehend auf den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen basieren.
Ein weiterer großer Themenkomplex war das Datenschutzrecht. Hier wies Daniel A. Pauly auf Datenschutzprobleme bei Bonitätsabfragen durch Banken hin. Seine Ausführungen zur Verdrängung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes durch das vertraglich begründete Bankgeheimnis überzeugten allerdings nur bedingt. Uwe K. Schneider erläuterte die umfangreichen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. In ihrem Vortrag über „Whistleblowing“ gab Stefanie Hellmich einen Überblick über die Einführung von Ethik- und Anti-korruptionsrichtlinien und Reportingstrukturen. Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung standen im Zentrum des Vortrags von Christian Scholl und Ingo Schöttler. Dabei wies Scholl zu Recht auf den bestehenden Wertungswiderspruch zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Verarbeitung elektronisch erhobener personenbezogener Daten und § 7 Abs. 3 UWG hin, der elektronische Werbung in bestehenden Kundenbeziehungen erlaubt. Ihm ist zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung § 12 Abs. 1 und 2 TMG dahingehend zu interpretieren ist, dass es sich bei § 7 Abs. 3 UWG um eine andere Rechtsvorschrift handelt.
Abgerundet wurden die Beiträge durch Updates von Christian Czychowski zu den neuesten Entwicklungen des Immaterialgüterrechts, von Detlev Gabel zum EDV-Vertragsrecht, Volker Schumacher zum geistigen Eigentum im Internet, Flemming Moos zum Datenschutzrecht, Matthias Baumgärtel zum Telekommunikationsrecht und Jens M. Schmittmann zum Steuerrecht.
Das Thema „IT im Unternehmen" wurde ausführlich behandelt mit Vorträgen von Uwe Hajda und Christian Schlin-gensiepen zu den neuen aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen beim IT-Outsourcing im Kreditbereich, von Eckart C. Müller zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und schließlich von Timo Glaser mit einem Einblick in die kulturellen Besonderheiten bei einem IT Out-sourcing nach China.
Zum Abschluss des zweiten Veranstaltungstages diskutierten die Teilnelimer kontrovers das von Nils Krüger und Edgar Rose vorgestellte Modell einer Standardisierung von AGB als Grundlage einer automatisierten Einbeziehung von „Kleingedrucktem“ im Handy-Geschäftsverkehr. Hierbei wurde insbesondere in Frage gestellt, ob angesichts der Vielfalt der AGB-rechtlichen Regelungen eine Standardisierung möglich sei. Der Denkansatz, dass sich eine Standardisierung auf die unverzichtbaren und nicht nur deklaratorischen Regelungen in AGB beschränken müsse, erscheint durchaus interessant, wobei die Akzeptanz nicht nur von den Nutzern, sondern auch von einer Einigung der Anbieter auf verbindliche Standards abhängen wird.
Am dritten Veranstaltungstag präsentierten UlfBuermeyer und Kai Cornelius jeweils technische Hintergründe und verfassungsrechtliche Grenzen sowie die strafprozessuale Zuläs-sigkeit von Online-Durchsuchungen. Malaika Nolde referierte schließlich zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der staatlichen Inhaltskontrolle im Internet, insbesondere zu den Möglichkeiten, Sperrungsverfügungen gegen Access Provider wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutzes zu erlassen. Kritisch betrachtet wurde von Marco Gehrke die Effektivität der deutschen Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung von „Cybercrime“ (z.B. bezogen auf die Online-Durchsuchung und die Einschränkungen der Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch), der zu Recht auf die Notwendigkeit stärkerer internationaler Harmonisierung verwies.
Abgerundet wurde die Veranstaltung durch ein ansprechendes kulturelles und kulinarisches Rahmenprogramm, das
Gelegenheit zum Austausch und Kennlernen bot und von den sehr zahlreichen Teilnehmern gerne angenommen wurde.
Programm und Materialien stehen auf der Webseite zum Download bereit. Ebenso gibt es einen Tagungsband Herbstakademie 2007 („Aktuelle Entwicklungen im Informationstechnologierecht“), der im Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht erschienen ist.
Dr. Stefanie Hellmich, LL.M., Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt a.M./Eschborn
Erschienen in RDV Heft 6/2007, S. 267-268

Aktuelle Entwicklungen im Informationstechnologierecht - Tagungsbericht Herbstakademie 2007

Vom 12. bis zum 15. September 2007 fand in Potsdam die Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) statt. Drei Tage lang diskutierten dort junge Anwälte, Referendare, wissenschaftliche Assistenten und Doktoranden die aktuellen Entwicklungen im Informationstechnologierecht. Dabei wurde ein weiter Bogen von IT-Rechtsschutz und Vertragsrecht über strafrechtliche Fragestellungen hin zu verfassungsrechtlichen Problemen gespannt.
Den Auftakt machte RA’in Vilma Niclas, die die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf Online-Content hinterfragte. Mit dem Problem der Patentierbarkeit von Software befassten sich Dr. Christoph Schröder und Dr. Felix Gross. Anschließend beantwortete RA David Seiler Fragen zu Urheberrecht und digitaler Fotografie.
Gleich zwei Vorträge widmeten sich den Problemen des Second Life. Hier behandelte Benedikt Burger Rechtsfragen virtueller Welten, während RA Henning Krieg seinen Vortrag unter den Titel Second Life, Metaversen und das Web 3D stellte. Anschließend erläuterte RA Jan Dirk Roggenkamp die rechtlichen Probleme des User-generated-Contents, welche er ebenfalls als "user generated" beschrieb. Für Erheiterung sorgte der Gastvortrag von Prof. Dr. Norbert Gronau zum E-Government in Deutschland, in dem er dessen Hindernisse und Herausforderungen darstellte und diese durch pointierte Beispiele zu belegen vermochte. Er schloss mit der These, dass Juristen Schuld waren, Schuld sind und auch immer Schuld sein werden.
Der zweite Tag begann mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Zunächst behandelte RA Dr. Daniel A. Pauly datenschutzrechtliche Probleme bei Bonitätsabfragen. Sodann ging RA Uwe K. Schneider näher auf das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und elektronischer Gesundheitskarte ein. Im Anschluss erläuterte RA’in Dr. Stefanie Hellmich unter Bezugnahme auf aktuelle Korruptionsaffären die datenschutzrechtlichen Fragen des Whistleblowing. Die datenschutzrechtliche Einwilligung wurde unter zwei Aspekten beleuchtet. RA Christian Schmoll klärte grundsätzliche Fragen der Einwilligung im Spannungsfeld zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Im Anschluss daran stellte RA Ingo Schöttler, LL.M die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Einbindung von Einwilligungsklauseln in AGB.
Nachmittags stand IT im Unternehmen im Vordergrund der Diskussion. RA Dr. Markus Klinger versuchte für Tell-a-friend-Systeme und sonstige Instrumente des Viral Marketing im Internet eine Trennlinie zwischen Spam und unzulässiger Laienwerbung zu ziehen. Im Anschluss an die Erläuterungen von RA Dr. Uwe Hajda und RA Christian Schlingensiepen zu den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen beim IT-Outsourcing wurden die hier aufgestellten Thesen kontrovers diskutiert, bevor RA Eckart C. Müller Beispiele für die Umsetzung des Elektro- und Elektronischgerätegesetzes in der Praxis gab. Mit Dipl.-Inform. Timo Glasers Vortrag zum IT Outsourcing nach China wurde dieses Themengebiet aus nichtrechtlicher Perspektive beleuchtet und den Teilnehmern somit ein neuer Blickwinkel eröffnet. Sodann warfen Dipl.-Inform. Nils Krüger und Dr. jur. Edgar Rose technische und rechtliche Fragen zu Kleingedrucktem im Handy-Display auf.
Die in der aktuellen Diskussion befindliche Online-Durchsuchung wurde aus gegebenem Anlass ebenfalls mit zwei Vorträgen bedacht. Richter Ulf Buermeyer hinterfragte den technischen Hintergrund und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Online-Durchsuchung, währen Dr. Kai Cornelius, LL.M die strafprozessuale Zulässigkeit einer Online-Durchsuchung zu klären suchte. Anschließend stellten Malaika Nolde und Christoph Schnabel die Frage, ob Jugendmedienschutz Staatsaufgabe oder verfassungswidrige Zensur sei. Dabei verdeutlichten sie die staatliche Inhaltskontrolle im Internet am Beispiel der Inpflichtnahme von Access-Providern.
Erstmalig wurden die Themenkomplexe in diesem Jahr durch so genannte Updates angereichert, in denen neuere Entwicklungen der entsprechenden Rechtsgebiete dargestellt wurden. Hier ging RA Dr. Christian Czychowski auf Entwicklungen im Immaterialgüterrecht ein, bevor RA Dr. Detlev Gabel das EDV-Vertragsrecht beleuchtete. Neuere Fragen des geistigen Eigentums stellte RA Dr. Volker Schumacher dar. Das Datenschutzrecht erläuterte RA Dr. Flemming Moos, steuerrechtliche Neuerungen RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann. Abschließend stellte RA Dr. Marco Gercke die aktuellen Probleme des Strafrechts dar.
Abgerundet wurde die anregende, informative und kurzweilige Veranstaltung einerseits durch die Moderatoren der einzelnen Themenkomplexe, welche mit der ihnen jeweils eignen Art durch das Programm führten. Andererseits gab das Rahmenprogramm in der Historischen Mühle Sanssouci bzw. die abendliche Schifffahrt über den Kleinen Wannsee ausreichend Raum für persönliche Gespräche und fachlichen Gedankenaustausch. Mit anderen Worten: eine rundum gelungene Veranstaltung.
Miriam Ballhausen, Passau
Erschienen in MIR 2007, Dok. 390, Rz. 1-8

Interview Tagung IT-Compliance als Risikomanagementinstrument

Chefs sind verantwortlich
Der Oldenburger Professor Dr. Jürgen Taeger ist Vorsitzender der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik. Am Freitag geht es bei einer Tagung um "IT-Compliance als Risikomanagementinstrument".
FRAGE: Die Informationstechnik ist in den Firmen allgegenwärtig. Haben die Chefs den Durchblick? TAEGER: Nicht alle. Natürlich delegiert die Unternehmensspitze Aufgaben. Sie bleibt aber für die Funktionstüchtigkeit der IT verantwortlich.
FRAGE: Warum muss man sich intensiv kümmern?
TAEGER: Der Gesetzgeber hat unter dem Schlagwort
„Corporate Governance“ neue Vorschriften zur verantwortungsvollen Unternehmenssteuerung durch Vorstände verabschiedet. Verlangt wird die Einrichtung eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems. Es soll dokumentiert werden, dass die Gesetze eingehalten werden - das bezeichnet man als Compliance.
FRAGE: Was passiert Managern, die das ignorieren? TAEGER: Sie werden stärker auch persönlich zur Verantwortung gezogen und müssen bei Entscheidungsfehlern den Gesellschaftern mit Schadensersatz haften.
FRAGE: Um was geht es bei Ihrer Tagung am 16. März?
TAEGER: Um praktische Tipps für Mittelständler. Wir stellen beispielsweise die neue Rechtslage zur rechtskonformen Unternehmensführung vor und geben Handlungsempfehlungen zu Dokumentationsund Aufbewahrungspflichten, über Standards zur IT-Sicherheit, Archivierung, Datenschutz.
Rüdiger zu Klampen
Erschienen in Nordwestzeitung 13. März 2007, S. 25

DSRI-Herbstakademie 2006

Vom 13.-16.9.2006 fand unter Leitung der Professoren Dr. Taeger (Universität Oldenburg) und Dr. Wiebe (Wirtschaftsuniversität Wien) in Rothenburg ob der Tauber die 7. Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Kooperation mit der DGRI statt. Die Tagung war mit 77 Teilnehmern die am besten besuchte Veranstaltung in der siebenjährigen Geschichte der Herbstakademie. Der Teilnehmerkreis setzte sich zusammen aus Studenten, Referendaren, jungen Anwälten und Unternehmensjuristen.
Das Tagungsprogramm war aufgeteilt in die Themenkreise „Internetrecht", „eCommerce und Verbraucherschutz", „IT-Vertragsrecht", „IT im Unternehmen" und „Softwarerecht". Einige Vorträge seien nachfolgend exemplarisch genannt:
Jörg Heidrich, Justitiar des Heise Verlags, berichtete im Rahmen des Referats „Haftung von Internetforen" aus erster Hand über das Heise Foren-Urteil des LG Hamburg und die Berufungsentscheidung des OLG. Der Referent kam zu dem Ergebnis, dass sich in Gesamtschau mit einigen anderen kürzlich ergangenen OLG- und LG-Entschei-dungen eine einheitliche Rechtsprechung herauszukristallisieren scheint, die für Forenbetreiber eine eingeschränkte Überwachungspflicht „nur" nach vorheriger Kenntnis annimmt.
Der Referent des Beitrages „Unternehmereigenschaft bei Online-Auktionen" sprach sich für Beweiserleichterungen durch Indizienbeweise bei der Feststellung der Unternehmereigenschaft aus. Er analysierte mögliche Fallgruppen und schlug konkrete Schwellwerte vor, ab denen die Unternehmereigenschaft als indiziert angesehen werden sollte.
Die Gestaltung von Service-Level-Agreements (SLA) war mit unterschiedlichen Schwerpunkten Gegenstand zweier Vorträge. Die Referenten führten anschaulich vor Augen, welche zahlreichen Aspekte es hei der Vereinbarung effektiver SLA zu beachten gilt und lieferten wertvolle Praxisbeispiele und Formulierungsvorschläge. Ein hochaktuelles Thema behandelte der Beitrag „Software in der Insolvenz". Vor dem Hintergrund der erst Ende 2005 ergangenen Rechtsprechung des BGH analysierte der Referent die Möglichkeiten einer insolvenzfesten Gestaltung von Softwareverträgen und zeigte auf, dass die Hinterlegung des Source Code bei Escrow Agents oder Notaren weiterhin ihre Berechtigung hat. Mit ihrem Vortrag „IT Compliance" gaben zwei Referenten einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die Unternehmen zu organisatorischen Maßnahmen und Einführung von Kontrollprozessen verpflichten.
Abgeschlossen wurde die Vortragsreihe mit Referaten aus dem Themenkreis „Softwarerecht". Sehr anschaulich dargestellt wurde dabei der jüngst vom OLG München entschiedene Fall zum Handel mit gebrauchter Software. Unterstrichen wurde der Stellenwert der Tagung durch einen Gastvortrag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Peter Schaar. über Datenschutz als Vertrauensmanagement. Weitere Informationen zu dem Tagungsprogramm und den Inhalten der Tagung finden sich unter www.dsri.de/herbstakademie/herbstakademie.html;
Tagungsband: Taeger/Wiebe, Aktuelle Rechtsfragen zu IT und Internet, Tagungsband Herbstakademie 2006, XIII, Edewecht 2006.
RA Dr. Andreas Splittgerber, Baker & McKenzie, München
RA Johannes Patzelt, Senior Legal Counsel Sun Microsystems, München
Erschienen in ITRB Heft 1 2007, S. 3

Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet
Bericht über die DSRI-Herbstakademie 2006

Bereits zum siebten Mal fand die Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) statt, die in Verbindung mit der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) organisiert wird. Tagungsort war diesmal Rothenburg o.d.T. Die Herbstakademie richtet sich besonders an den wissenschaftlichen Nachwuchs und deckt ein breites Themenspektrum ab, wobei die Themen bevorzugt anhand von Case Studies präsentiert und diskutiert werden sollen.
Internetrecht
Schwerpunktthema des ersten Vormittags war das Internetrecht. RA Jörg Heidrich, Justitiar des Heise-Verlags referierte über die Rechtsprechung zur Haftung für Internetforen. Dabei berichtete er ausführlich über das "Heise-ForenUrteil" des LG Hamburg. Der Verlag war wegen rechtswidriger Beiträge einzelner Nutzer in einem Internetforum abgemahnt und erstinstanzlich erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Kritisiert wurde von dem Referenten vor allem der vom Landgericht angenommene strenge Haftungsmaßstab. Für den Verlag sei es aufgrund der hohen Zahl an Forenbeiträgen unmöglich, alle Beiträge anlassunabhängig zu kontrollieren. Das Landgericht hatte eine entsprechende Kontrollpflicht angenommen, weil der Verlag eine "Gefahrenquelle" unterhalte und daher verpflichtet sei, ausreichend Ressourcen vorzuhalten, um das Risiko zu beherrschen.
Mit den Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider hat sich anschließend Dr. Andreas Splitgerber befasst. Ausgangspunkt war die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Auskunft über einen einzelnen Internetnutzer vom Provider verlangt werden kann. Relevant ist die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Access-Provider insbesondere in Fällen, bei denen ein Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material im Internet anbietet. Einen auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch sieht der Referent in dieser Konstellation nicht; eine analoge Anwendung der Vorschrift soll entgegen der Ansicht des LG Köln nicht zulässig sein. Auch andere Anspruchsgrundlagen sollen nicht in Betracht kommen. Bei Ansprüchen gegen einen E-Mail-Provider oder einen Subdomain-Provider geht Splitgerber dagegen davon aus, dass sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben kann.
RA Jan Dirk Roggenkamp verdeutlichte im nächsten Vortrag die Funktionsweise des Caching und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme. Das Content-Caching, wie es beispielsweise von Google angeboten wird, ist nach Roggenkamp anders als Client- oder Proxy-Caching als öffentliches Zugänglichmachen und damit als urheberrechtliche Nutzungshandlung anzusehen. Das nächste Referat befasste sich ebenfalls mit Suchmaschinen. Anhand unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen erläuterte Dr. Sebastian Meyer die juristischen Schwierigkeiten im Umgang mit kontextsensitiver Werbung bei Suchmaschinen, insbesondere bezüglich des AdWord-Programms von Google.
eCommerce und Verbraucherschutz
Am Nachmittag standen Themen aus den Bereichen E-Commerce und Verbraucherschutz im Vordergrund. Den Anfang machte Marion Frischkorn mit einem Vortrag über Preisangaben im Internet. Wann ein Anbieter bei eBay oder einer anderen Online-Auktionsplattform als Unternehmer anzusehen ist und die Verbraucherschutzvorschriften unter anderem auch zur Preisangabe zu beachten hat, war das Thema von Gerd Kiparski. Der Referent geht davon aus, dass ein Vollbeweis der Unternehmereigenschaft regelmäßig nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hat der Referent zahlreiche Indizien vorgestellt, die für eine Unternehmereigenschaft sprechen können. Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben äußerte sich sodann Ulrike Gedert zu der Frage, wie eine Schadensersatzermittlung bei Verletzung von Immaterialgüterrechten erfolgen könnte. Im Vordergrund des Vortrages stand die Frage der Umsetzung und Auslegung der Enforcement-Richtlinie der EU. Thematisiert wurde dabei insbesondere die Frage, wie sinnvoll eine Pauschalisierung möglicher Ersatzansprüche und die Einführung eines doppelten bzw. mehrfachen Schadensersatzes ist.
Der nachmittägliche Themenblock endete mit einem strafrechtlichen Referat. RA Ralf Dietrich erläuterte das Vorgehen gegen die Nutzer von Tauschbörsen bei illegalem Filesharing. Zunächst nutzte der Referent seinen Vortrag zur Klarstellung, dass Filesharing nicht per se illegal ist. Strafbar ist alleine das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken. Nach einigen Ausführungen zur zivilrechtlichen Verantwortung ging der Referent auf die strafrechtliche Bewertung gern. § 106 UrhG ein. Erläutert wurden die Empfehlungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die Anhaltspunkte dazu enthalten, bei welchem Umfang der Rechtsverletzung welche Ermittlungsmaßnahmen angemessen sind.
Abends waren alle Teilnehmer der Herbstakademie noch einmal in das Goethe-Institut zu dem Gastvortrag des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar eingeladen, der über "Datenschutz als Vertrauensmanagement" sprach. Er ging dabei auf die Entwicklung des Datenschutzes in den vergangenen Jahren sowie die aktuellen Diskussionen ein. Zunächst zeichnete Schaar die historische Entwicklung vom Großrechner zum Alltagsgegenstand nach. Er machte die Tendenz aus, dass die Datenverarbeitung als solche nicht mehr zu erkennen sei und in den Alltagsgegenständen verschwinde. Der Trend zur Miniaturisierung hat zu vielen positiven Errungenschaften geführt, andererseits werden praktisch überall digitale Spuren hinterlassen. Es entsteht eine "digitale Umweltverschmutzung". Nach seiner Auffassung ist ein funktionierender Datenschutz von großer Bedeutung für die Wirtschaft. Vor allem Transparenz kann eine wesentliche Maßnahme sein, um Vertrauen wiederherzustellen und gleichzeitig Datenschutzstandards anzuheben.
IT-Vertragsrecht
Den nächsten Themenschwerpunkt eröffnete RA Dr. Volker Schumacher, der über die Gestaltung von IP-VPN-Verträgen referierte. Bei IP-VPN-Systemen handelt es sich um eine Technik zur Nutzung eines öffentlichen Netzwerkes, um private (Unternehmens-) Daten zu transportieren. Der VPN-Vertrag ist dabei ein Dauerschuldverhältnis, welches einem Outsourcingvertrag ähnelt. Während Vereinbarungen über das Einrichten des VPN als Werkvertrag angesehen werden können, ist die Einordnung einer Vereinbarung über den Betrieb des VPN umstritten. Nach Ansicht von Schumacher ist vom Vorliegen eines Dienstvertrages auszugehen. Als wichtige Aspekte bei der Vertragsgestaltung von IP-VPN-Verträgen sieht der Referent die Ausgestaltung der Haftungsregelung, die Formulierung der Service-Level-Agreements, die Definition von Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten sowie die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an. Bei den Haftungsregelungen besteht die Gefahr, dass die Vorschriften als AGB angesehen werden könnten und damit dem Unwirksamkeitsrisiko unterliegen.
Der folgende Vortrag von Lena Meyer vom ITM der Universität Münster beschäftigte sich mit der Rolle von Digital Rights Management (DRM) Systemen. Darunter sind solche Systeme zu verstehen, die sich mit der Verwaltung von Rechten an digitalen Werten und Inhalten beschäftigen, wie Z.B. der Kopierschutz bei der DVD und Ländercodes. Als Probleme zählte die Referentin die Kosten für die Einrichtung von DRM-Systemen, die verbleibende Funktion des Urheberrechts neben dem Einsatz von DRM-Systemen sowie die Integration der DRM-Systeme in das Urheberrecht (§§ 95a, 96 UrhG) auf. Weiter sind die gefährdete Verbraucheranonymität und schließlich die unsichere Kompatibilität von DRM-Systemen bedenklich, die zu einer Marktabschottung führen kann. Kartellrechtlich ergibt sich die Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch unangemessene Lizenz- und Vertragsgebühren.
Anschließend wies RA Dr. Michael Rath in seinem Vortrag über die optimale Gestaltung von Service-Level-Agreements (SLA) auf zahlreiche Punkte hin, die bei der Formulierung von SLA zu beachten sind. Durch SLA wird zum einen die vom IT-Dienstleister zu erbringende Leistung genauer definiert (Tatbestand), zum anderen werden Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung festgelegt (Rechtsfolge). Bei standardmäßig eingesetzten SLA ist zu beachten, dass diese als AGB anzusehen sind und der Überprüfung gern. §§ 305 ff. BGB unterliegen. Zusammenfassend hob Rath hervor, dass durch SLA eine angemessene Qualitätsdefinition geschaffen werden kann und SLA für das Reporting und die Berechnung der Vergütung hilfreich sind.
IT im Unternehmen
Inhaltlich weitergeführt wurde die Tagung mit dem Vortrag von RA Dr. Jens M. Schmittmann aus Essen, der über Software in der Insolvenz referierte. Kritisch ist vor allem der Übergang des Quellcodes auf den Insolvenzverwalter. Vor diesem Hintergrund ist die Hinterlegung des Quellcodes durch Software Escrow von Bedeutung, zumal der BGH die Insolvenzfestigkeit einer aufschiebend bedingten Verfügung bestätigt hat. In der Diskussion wurde aber einschränkend darauf hingewiesen, dass Escrow-Agreements nur bei richtiger Formulierung insolvenzfest sind. Über "IT-Compliance im Unternehmen" sprachen im Anschluss RA Dr. Lars Lensdorf und RA Udo Steger, die zu Beginn ihres Vortrags eine Begriffsdefinition vorstellten und aufzeigten, welche Themenbereiche im Rahmen von IT-Compliance zu berücksichtigen sind. Die Referenten nannten in diesem Zusammenhang Datenschutz und Datensicherheit, Arbeitsrecht, Unternehmensorganisation, Buchhaltung, Rechnungslegung und Prüfung. Für die ordnungsgemäße Gewährleistung von ITCompliance wurde auf vier notwendige Voraussetzungen hingewiesen: die Setzung von Standards, die Durchführung von Zertifizierungen, die ordnungsgemäße Gestaltung des Vertrags mit Dienstleistern zur Durchführung von IT-Compliance sowie ein kontinuierliches Vertragsmanagement nach Vertragsschluss. .
Der letzte Vortrag am dritten Seminartag befasste sich mit den Möglichkeiten und der Zulässigkeit analoger Privatkopien. Nadine Schütte! äußerte sich dazu, ob es erlaubt ist, eine kopiergeschützte CD oder DVD für den privaten Gebrauch zu vervielfältigen, was von der Referentin bejaht wurde. Der Zulässigkeit der analogen Privatkopie stünde auch nicht § 95a UrhG entgegen, da diese Vorschrift nur vor digitaler Vervielfältigung schützen soll. Es bleibt damit erlaubt, das analoge Signal abzugreifen und es anschließend wieder in ein digitales Signal umzuwandeln. Auf dieses Konzept setzt etwa die Software Tunebite, wobei damit geworben wird, auf diese Weise legal Kopierschutzsysteme zu umgehen. Schüttel spricht in diesem Zusammenhang von einer digital-digitalUmwandlung mit analogem Umweg.
Softwarerecht
Der letzte Seminartag wurde mit dem Vortrag von Daniel Winter/er und Matthias Rohr über die rechtliche Infektion durch GPL-lizensierte Software eingeleitet. Die Referenten erläuterten den viralen Effekt der GPL, der darauf basiert, dass Weiterentwicklungen von GPL-lizenzierter Software ihrerseits quelloffen zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch eigener Code, der nicht aus einer Weiterentwicklung von GPL-lizenziertem Code hervorgegangen ist, muss bei gemeinsamer Verbreitung mit GPL-lizenzierter Software quelloffen gemacht werden, wenn es sich um einen "Teil eines Ganzen" handelt. Die mit der GPL einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erläuterten die Referenten am Beispiel von Gerätetreibern für Linux. Hier soll es nicht darauf ankommen, ob der Treiber fest mit dem Kernel verbunden ist (statisches Linken) oder nicht (dynamisches Linken). Die Frage, wann Software unter GPL veröffentlicht werden muss, ist inzwischen von großer Bedeutung, weil in der Rechtsprechung die Gültigkeit der GPL mehrfach bestätigt wurde, so dass nach Aussage von Winteler klar ist, dass "open source Software kein Selbstbedienungsladen mehr" ist.
Anschließend lieferte RA'in Dr. Truiken Heyden mit ihrem Referat über den Handel mit gebrauchter Software einen interessanten Beitrag zu der derzeitigen Diskussion um den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen. Das LG München I kam zu dem Schluss, dass herunter geladene Software nicht frei veräußerbar ist, da der Erschöpfungsgrundsatz nur für einzelne konkrete Vervielfältigungsstücke gilt. Die Referentin setzte sich dafür ein, dass jedenfalls bei Multiuser-Lizenzen die Weiterveräußerung von Nutzungsrechten nicht dazu führen darf, dass eine Aufspaltung der Lizenz erfolgt und damit Teile einer einheitlichen Lizenz verkehrsfähig werden. RA Dr. Thomas Stögmüller griff die Ausführungen von Heyden auf und ging auf den Handel mit Gebrauchtlizenzen näher ein. Dieser ist nicht per se unzulässig; sondern aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes ist eine Weiterveräußerung durch Übergabe eines Originaldatenträgers bei gleichzeitiger Löschung aller eigenen Kopien möglich.
Die Tagung endete mit dem Vortrag von RA'in Dr. Henriette Picot über Software als Kreditsicherheit Zunächst wurde klargestellt, dass keine Belastung des Urheberrechts selbst erfolgt, sondern lediglich eine Belastung der Nutzungsrechte möglich ist. Es erfolgt eine Sicherheitsübertragung des Nutzungsrechts und die "Rückeinräumung" eines ausschließlichen Subnutzungsrechts an den Sicherungsgeber, wodurch die Verfügbarkeit der Software gewährleistet wird. Im Falle der Insolvenz stellt sich die Frage, wie es um die Insolvenzfestigkeit der Sicherungsmittel bestellt ist. In diesem Punkt ist zwischen fiduziarischer Lizenzübertragung, Einräumung eines Pfandrechts oder Sicherungsnießbrauchs sowie der Sicherungsübertragung schuldrechtlicher Ansprüche zu unterscheiden, was näher ausgeführt wurde. Abschließend kam die Referentin zu dem Ergebnis, dass die zuverlässigste Absicherung des Investitionsrisikos in der Regel die Besicherung der an der Software bestehenden IP-Rechte sei.
RA'in Dr. Andrea Patzak, Frankfurt a. M.
RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M., Bielefeld
Erschienen in RDV Heft 1 2007, S. 42

Aktuelle Rechtsfragen zu IT und Internet

Eine Tagung der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Rothenburg ob der Tauber
Akademische Tagungen können sich bleischwer dahin ziehen. Die Hoffnung auf einen Kontakt mit neuen Kollegen und einen amüsanten Abend ist zuweilen die einzige Hoffnung, die einen am Tagungsort hält. Wer als Tagungsroutinier mit einem solch bangen Gefühl am 13. September 2006 ins malerische Rothenburg ob der Tauber gefahren ist, sah sich schon am Begrüßungsabend angenehm überrascht. Der Empfang beim Oberbürgermeister mag zwar noch nach der üblichen Routine ausgesehen haben, aber bereits der anschließende Umtrunk mit heimischem Wein gab einen Eindruck von dem heiteren, deshalb aber nicht unstressigen Ablauf der kommenden Tage. Die spätabendliche Führung vom Rothenburger Nachtwächter durch die verschlungenen Gassen der von Heerscharen chinesischer und japanischer Gäste heimgesuchten Stadt ließ so manchen an einen geruhsamen nächsten Morgen denken.
Das ganze Gegenteil war der Fall. Für wissenschaftliche Tagungen ungewöhnlich früh um 8:45 begann der erste Tag. Unter der Leitung der souverän durch die Vortragsblöcke führenden Professoren Jürgen Taeger und Andreas Wiebe und dem Vorsitzenden der DSRI, Alfred Büllesbach, blätterte die Veranstaltung in 23 Vorträgen aktuelle und brisante Themen aus den Bereichen Internetrecht, eCommerce und Verbraucherschutz, IT-Vertragsrecht, IT im Unternehmen sowie Softwarerecht in einer Weise anschaulich auf, wie es nicht zum selbstverständlichen Bestand wissenschaftlicher Tagungen gehört.
Dass die Tagung eine intellektuelle und visuelle Anschaulichkeit zeigte, wie sie in Akademikerkreisen eher selten anzutreffen ist, hatte zu einem großen Teil mit der hervorragenden Vorbereitung zu tun. Nach einem „call for papers“, der weitaus mehr Vortragende animierte, als schließlich in den zweieinhalb Tagen „untergebracht“ werden konnten, hatte die Tagungsleitung ein einheitliches Powerpoint-Schema für die Präsentationen vorgegeben, an das sich alle (!) Referenten mit überraschender Disziplin hielten. Als sich die Tagungsteilnehmer am Vorabend der Veranstaltung im (leider geschlossenen) Goethe-Institut der Stadt Rothenburg ob der Tauber registrierten, erhielten sie neben sämtlichen Powerpoint-Folien bereits auch die ausgearbeiteten Vorträge als Buch (erschienen im Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, 236 Seiten, € 29,80, zu beziehen über: www.dsri.de) ausgehändigt. Der Chronist kann sich nicht erinnern, schon häufig eine so perfekte Tagungsorganisation erlebt zu haben.
Wenn man denn einer akademischen Tagung „Glanz“ bescheinigen kann, und nach den Gründen fragt, warum das Wort in diesem Falle angebracht ist, dann lag es nicht nur an der Aktualität der Themen (die mit wenigen Ausnahmen große Resonanz fanden), sondern auch an der jugendlichen Frische der Referentinnen und Referenten, die – zumeist aus dem Anwaltsbereich kommend – ihre Thesen mit heiterer Originalität vortrugen. Dass auch die Form eines Vortrags viel zu seinem Gelingen beiträgt, konnte man im Laufe der vielen spritzigen Beiträge studieren.
Womit beschäftigten sich die rund 80 Teilnehmer? Im ersten von vier Veranstaltungsblöcken standen aktuelle Themen des Internetrechts zur Diskussion. Als von einem Rechtsverfahren unlängst Betroffener referierte der Justiziar des Heise Verlags, Rechtsanwalt Joerg Heidrich, zum Thema „Haftung für Internetforen“. Bekanntlich ist der Heise Verlag am 2. Dezember 2005 vom Landgericht Hamburg de facto zur Vorabkontrolle von Foreninhalten verpflichtet worden. In einem Forum des Verlags hatte ein Teilnehmer zur Störung eines fremden Servers aufgerufen. Obwohl der Heise Verlag zwei Stunden nach Kenntnis des Forumsbeitrags diesen entfernt hatte, verurteilte das LG Hamburg den Verlag auf Unterlassung. Heidrich zeigte überzeugend auf, dass das LG Hamburg die BGH-Rechtsprechung außer Acht gelassen hat.
Von nicht geringerer Aktualität war der Vortrag von Rechtsanwalt Andreas Splittgerber über die rechtlichen Möglichkeiten von Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider. Besonders in der Musikindustrie wird in jüngster Zeit der Versuch gemacht, Filesharing durch straf- und zivilrechtliche Ansprüche, die auf Auskünften von Providern basieren, zu minimieren. Der Gesetzgeber bereitet wird zurzeit eine Novellierung von § 101 UrhG vor, der einen Unterlassungsanspruch bei solchen Urheberrechtsverletzungen vorsehen soll, die in gewerblichem Umfang stattfinden.
Auch das Thema „Content-Caching bei Suchmaschinen“ ist von großer Aktualität. Es geht darum, dass Suchmaschinen im sog. Cachesystem Informationen länger bereithalten als in ihren Original-Angeboten. Die Klage eines amerikanischen Anwalts gegen Google zu Beginn dieses Jahres hatte das Problem in den USA aktuell gemacht. Entgegen der Auffassung des amerikanischen District Court of Nevada, das Content – Caching als urheberrechtlich unproblematisch anzusehen, sah Jan Dirk Roggenkamp für deutsche Verhältnisse eine Urheberrechtsproblematik. Caching gebe dem Urheber einen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG. Freilich gibt es bislang keinen Fall, in dem dies zu einer gerichtlichen Angelegenheit gemacht worden ist.
Die Finanzierung der meisten Suchmaschinen erfolgt mittlerweile über Werbeanzeigen. Diese erscheinen neben der Trefferliste des gesuchten Namens. Während früher im Wege von Meta Tags versucht wurde, einen möglichst hohen Rang auf der Liste einer Suchmaschine zu erreichen, hat sich in jüngster Zeit eine neue, andere Strategie der bewussten Beeinflussung von Suchmaschinen entwickelt. Im Wege der guten Platzierung von Adwords (Werbeanzeigen am Rande von Suchlisten) versuchen Werbetreibende zu erreichen, dass ihre Werbung neben Suchergebnissen erscheint. Je höher der für die Werbung gezahlte Geldbetrag, desto besser die Platzierung. Rechtsanwalt Sebastian Meyer hielt es für legitim, Adwords in der heute üblichen Weise einzusetzen. Allerdings ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstands in markenrechtlichen Verfahren riet der Referent aus Gründenb des Prozessrisikos davon ab, solche Adwords zu nutzen, die zu einer Markenrechtsverletzung führen können.
Nach Kutschfahrt und „Jause“ im Taubertal war der Kopf wieder frei für die nächste geballte Ladung an Referaten. Auch sie – zum Themenkomplex eCommerce und Verbraucherschutz – von nicht minderer Aktualität und Qualität. „Preisangaben im Internet“, „Feststellung der Unternehmereigenschaft bei Online – Auktionen“, „Bemessung des Schadensersatzes nach der "Enforcement-Directive" und „Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten“ lauteten die Themen des Nachmittags. Marion Frischkorn riet Internetanbietern, bereits ihre Werbung mit Preisangaben zu versehen, wenngleich dies nach der Gesetzeslage nicht zwingend sei. Gerd Kiparski schlug dem Verbraucher, der online Waren bestellt und im Klagefall die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen muss, vor, dies anhand eines Katalogs von Kriterien zu überprüfen. Auf diese Weise könne der Verbraucher vor Gericht den Indizienbeweis durch das Beweisen entgegenstehender Tatsachen erschüttern.
Die Verletzung geistigen Eigentums im Internet ist ein Massendelikt. Wie der dadurch entstehende Schaden berechnet wird, ist unklar. Da die EU-Durchsetzungsrichtlinie ("Enforcement-Directive“) von der ursprünglichen Idee einer doppelten Lizenzgebühr Abstand genommen hat, wird nun darüber gestritten, wie die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Ulrike Gedert befürchtete, dass es zu keiner Einführung eines Anspruchs auf Mehrfachschadensersatz kommen werde, der zu einer effektiveren Eindämmung der Marken- und Produktpiraterie hätte beitragen können. Beschlossen wurde der Nachmittag mit dem topaktuellen Thema, in welcher rechtlichen Weise gegen Filesharing vorgegangen werden kann. Rechtsanwalt Ralf Dietrich wollte den Urheberrechtsinhaber helfen, ohne jedoch dabei das Maß auf Ermittlungs- und Rechtsfolgenebene aus den Augen zu verlieren. Eine ausgewogene praktikable Lösung – so seine These – muss aber erst noch gefunden werden.
Wem nach so viel erfrischend aktuellen Vorträgen der Sinn nach einem geruhsamen Abend stand, der musste noch ein paar Stunden warten. Denn die Veranstalter hatten für das Abendprogramm einen kurzweiligen Vortrag des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar ("Datenschutz als Vertrauensmanagement“) vorgesehen, der eine muntere Diskussion provozierte. Dann endlich – so mögen einige Tagungsteilnehmer gedacht haben - war der Weg frei für das abendliche Rothenburg, das köstliches Essen und wunderbare Weine zu bieten hat. Für einige war dies Grund genug, am nächsten Morgen, pünktlich um 9 Uhr, nicht bereits wieder im Goethe-Institut zu erscheinen.
Lohnend war es aber allemal. Denn die Veranstalter hatten zum Themenbereich IT-Vertragsrecht eine Reihe anregender Vorträge vorgesehen. Ob Volker Schumacher über Erfahrungen bei der Gestaltung von IP-VPN-Verträgen sprach, Olaf Johannsen das nach seiner Meinung in der Praxis zu wenig angewendete UN-Kaufrecht skizzierte, Lena Meyer Probleme des Digital Rights Management aufzeigte und Michael Rath über die optimale Gestaltung von Service-Level-Agreements referierte – alle Beiträge folgten dem hohen und anschaulichen Niveau der vorangehenden Vorträge.
Wenn man der Tagung etwas Kritisches attestieren will, dann die vielleicht etwas zu disparat geratenen Beiträge des Nachmittags unter dem Oberthema "IT im Unternehmen“. Telearbeitsverhältnisse im internationalen Arbeitsrecht (Oliver L. Knöfel) und Probleme der IT-Bauaufsicht (Lambert Grosskopf) fügen sich nicht umstandslos zu einer thematischen Einheit. Auch „Software in der Insolvenz“, von Jens M. Schmittmann überzeugend referiert, und „Möglichkeiten analoger Privatkopien“ (Nadine Schüttel) standen thematisch etwas unvermittelt nebeneinander. Dagegen gehörte der Vortrag von Lars Lensdorf und Udo Steger über „IT-Compliance im Unternehmen“ zum Kernbestand der Beschäftigung mit „IT im Unternehmen“.
Der nächste, letzte Morgen war kontroversen Themen des „Softwarerechts“ gewidmet. Daniel Winteler und Matthias Rohr beschäftigten sich mit der General Public License (GPL) für Open Source Software (OSS) und ihrer möglichen Anwendbarkeit auf proprietäre Software. Nicht minder aktuell ist die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software (Truiken J. Heydn) und mit Gebrauchtlizenzen (Thomas Stögmüller) urheberrechtlich zulässig ist. Das Landgericht München I hatte den Handel Anfang dieses Jahres untersagt. Weil der größte Vermögenswert eines Software – Unternehmens in der im Unternehmen entwickelten Software besteht, liegt es auf der Hand, dass ein Kredit suchendes Unternehmen seine Software – Programme zur Kreditsicherung einsetzen möchte. Henriette Picot zeigte Möglichkeiten dafür auf. Schließlich fragten Michael Strerath und Kei Ishii, ob öffentlich zugänglicher und automatisiert suchbarer Quellcode als allgemeines Fachwissen im Sinne der Patentrechtsprechung angesehen werden kann.
Zweieinhalb Tage der Fortbildung in IT-Recht, der Begegnung vorwiegend junger Anwälte und des Genusses fränkischer Küche gingen am Samstagmittag zu Ende. Allein die Tatsache, dass der übliche Tagungsschwund gegen Ende einer Veranstaltung in der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik weitgehend ausblieb, ist ein Indikator dafür, dass es den Veranstaltern gelungen war, ein aktuelles Programm mit hoch motivierten Referenten zusammenzustellen und diese zu engagierten Diskussionen anzuregen. Als alter Tagungshase wünscht man den Veranstaltern auch für die nächsten Jahre vergleichbar spannende Diskussionen. Auf den Evaluationsbögen, die zuweilen am Ende von Tagungen ausgeteilt werden, hätte der Chronist bedenkenlos „sehr gut“ vermerkt.
Prof. Dr. Rainer Erd Hochschule Darmstadt, Studiengang Informationsrecht
Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion K&R. Erschienen in K&R 11/2006

DSRI-Herbstakademie 2006

Nach der Überlieferung soll der Altbürgermeister Nusch die Stadt Rothenburg o.d.T. am 31.10.1631 durch einen „Meistertrunk" vor der drohenden Plünderung und Zerstörung bewahrt haben. Erging mit dem kaiserlichen Feldherrn Tilly, der mit seinen Truppen vor den Toren der Stadt stand, einen Handel ein, wonach er einen riesigen, mit 31/41 Frankenwein gefüllten Humpen in einem Schluck leeren sollte, was dem trinkfesten Altbürgermeister auch gelang.
Diese anrührende Geschichte erfuhren die Teilnehmer der von der Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) im September 2006 in Rothenburg o.d.T. durchgeführten Herbstakademie 2006 bei ihrem Empfang durch den Oberbürgermeister Walter Haiti, der dabei auch den „Meistertrunk" darbot; ein nächtlicher Stadtrundgang mit dem Rothenburger Nachtwächter durch den romantischen Ort schloss sich an. In den Räumen des malerisch gelegenen und überaus gastfreundlichen GoetheInstitutes begann am Folgetag die mit hochkarätigen Referenten besetzte Konferenz, die aktuelle Rechtsfragen zu IT und Internet zum Gegenstand hatte. Eröffnet wurde sie von Prof. Dr. Jürgen Taeger (Universität Oldenburg) und Prof. Dr. Andreas Wiebe (Wirtschaftsuniversität Wien) zusammen mit Prof. Dr. Alfred Büllesbach (Vorsitzender des Stiftungsrates der DSRI).
Wegen der großen Anzahl an Referenten kann im Rahmen dieses Tagungsberichtes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Themen und Thesen der Referenten erfolgen. Die in Aufsatzform wiedergegebenen Vorträge können aber sehr gut durch Lektüre des Tagungsbandes nachvollzogen werden, der bei der DSRI zu einem Preis von 29,80 € bestellt werden kann (www.dsri.de).
Im ersten Block der Veranstaltung wurden unter Moderation von Prof. Dr. Andreas Wiebe aktuelle Themen rund um das Internetrecht erörtert. Jörg Heidrich (Heise Verlag) eröffnete den Vortragsreigen über das Recht der Neuen Medien mit einem hochaktuellen Vortrag über die Haftung für Internetforen, dervon Dr. Andreas Splittgerber (Baker & McKenzie) mit einer Bestandsaufnahme über die Auskunftspflichten gegen Internetprovider fortgesetzt wurde. Jan Dirk Roggenkamp (Universität Passau) erläuterte dann anschaulich die Rechtsprobteme beim Content-Caching von Intemetsuchmaschinen. Der anschließende Beitrag zu den Google Ad-Words, der von Dr. Sebastian Meyer (RAe Brandi) gehalten wurde, rundete den Themenblock Internet ab.
Nach der Mittagspause standen unter Leitung von Prof. Dr. Jürgen Taeger die Themen eCommerce und Verbraucherschutz auf dem Programm. Marion Frischkorn (Universität Oldenburg) referierte zu den umfassenden Verpflichtungen des Unternehmens, Preisangaben im Internet zu machen, während Gerd Kiparski (Rechtsanwalt, Bonn) den Versuch unternahm, greifbare Kriterien für die Feststellung der Unternehmereigenschaft bei Online-Auktionen aufzustellen. Ulrike Gedert (ebenfalls Universität Oldenburg) skizzierte im Anschluss daran Möglichkeiten zur Bemessung des Schadensersatzes nach der „Enforcement Directive", bevor Ralf Dietrich (Universität Tübingen) die Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten am Filesharing thematisierte. Den Abend läutete das Grußwort des Landrates Rudolf Schwemmbauer ein. Als prominenter Gastredner hinterfragte danach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herr Peter Schaar, in seinem Gastvortrag, ob Datenschutz auch als Vertrauensmanagement begriffen werden kann.
Der anschließende Freitag stand unter dem Stern der "IT": Unter Leitung von Dr. Jens M. Schmittmann (Dr. Schulz & Sozien) berichtete Dr. Volker Schumacher (Willkie Farr& Gallagher) am Morgen über seine Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis bei der Vertragsgestaltung von IP-VPN-Verträgen. Olaf Johannsen (Bartsch und Partner) zeigte anschließend, dass bei der Gestaltung internationaler Softwareüberlassungsverträge auch das UN-Kaufrecht eine durchaus überlegenswerte Alternative darstellen kann. Lena Meyer (ITM Universität Münster) beantwortete danach ökonomische und rechtliche Fragen rund um das derzeit heiß diskutierte Digital Rights Management (DRM). Anschließend gab Dr. Michael Rath (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) Hinweise für die optimale Gestaltung von Service-Level-Agreements (SLA).
Am Nachmittag referierte Dr. Oliver L. Knöfel (Universität Hamburg) unter Moderation von Dr. Detlev Gabel zu Telearbeitsverhältnissen im internationalen Arbeitsrecht. Dipl.-Inf. Jürgen Lütersplädierte anschließend für eine IT-Bauaufsicht auch bei Software-Projekten und wurde gefolgt durch Dr. Jens M. Schmittmann, der zu dem Schicksal von Softwarelizenzverträgen in der Insolvenz Stellung nahm. Dr. Lars Lensdorf und Udo Steger (beide Heymann & Partner) zeigten anschließend, welche Anforderungen an den derzeit immer häufiger bemühten Begriff der „IT-Compliance" in Unternehmen zu stellen sind. Anschließend prüfte Nadine Schüttet (Universität Karlsruhe) die Zulässigkeit analoger Privatkopien.
Der letzte Teil der DSRI-Herbstakademie 2006 beschäftigte sich unter Leitung von Prof. Dr. Olaf Sosnitza (Universität Würzburg) mit dem Softwarerecht. Daniel Winteler und Matthias Rohr (beide Universität Oldenburg) berichteten über die rechtliche „Infektion" durch GPL-Iizenzierte Software am Beispiel von Gerätetreibern für Linux. Anschließend wurde der Handel mit Gebrauchtlizenzen und gekaufter Software durch Frau Dr. Truiken J. Heydn (Baker & McKenzie) und Dr. Thomas Stögmüller (teclabel Habel) beleuchtet. Schließlich zeigten Patentanwalt Michael Strerath und Dr. Kei Ishii (Technische Universität Berlin), wann Quellcode als allgemeines Fachwissen im europäischen Patentrecht anzusehen ist. Abgeschlossen wurde die Vortragsveranstaltung durch Henriette Picot (Bird & Bird) mit dem Vortragsthema „Software als Kreditsicherheit".
Das mittelalterliche Ambiente von Rothenburg o.d.T. und die fachlich exzellent referierten Vorträge rund um IT und Internet passten hervorragend zusammen. Die begeisterten Teilnehmer der DSRI-Herbstakademie freuen sich schon auf den nächsten Erfahrungsaustausch unter Leitung der DSRI. Ein Meistertrunk!
Dr. Michael Rath, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln.

DSRI-Herbstakademie: Aktuelle Rechtsfragen zu IT und Internet

Nunmehr bereits im 7. Jahr fand die von der DGRI gegründete und seit diesem Jahr von der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) veranstaltete Herbstakademie statt. Vom 13.-16.9.2006 trafen sich Referenten und Zuhörer in Rothenburg o.d. Tauber, um sich dem Thema "Aktuelle Rechtsfragen zu IT und Internet" zu widmen. Nach einer Begrüßung durch die Organisatoren, Prof. Taeger (Oldenburg) und Prof. Wiebe (Wien), und der Eröffnung der Veranstaltung durch Prof. Büllesbach begann RA Heidrich das erste Panel "Internetrecht" mit seinem Vortrag zum Thema "Haftung für Internetforen". Er kritisierte vor allem das - zwischenzeitlich im Wesentlichen bestätigte - "Heise-Urteil" des LG Hamburg, das nach seiner Ansicht dem Betreiber von Internetforen unzumutbare Prüfungspflichten aufbürde. Daran schloss sich der Vortrag von RA Dr. Splittgerber, der sich mit der Frage "Auskunftsansprüche gegen Internetprovider" beschäftigte. Er kam zu dem Ergebnis, dass regelmäßig gegen keinen der verschiedenen Providerarten ein Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen zur Erlangung der Identität des rechtsverletzenden Internetnutzers besteht und daher oftmals nur ein strafrechtliches Vorgehen weiterhelfen kann. Mit dem Vortrag "Caching bei Suchmaschinen" zeigte RA Roggenkamp auf, dass das insb. von Google praktizierte Verfahren der wochenlangen Speicherung von Webseiten im Cache, obwohl der Urheber seine Webseite vom Netz genommen hat, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Das Panel wurde abgeschlossen durch RA Dr. Meyer, der in seinem Vortrag zu "Google AdWords" seine anschließend intensiv diskutierte Meinung darlegte, dass neben der Trefferliste eingeblendete Werbeanzeigen auch bei "Kaufen" eines markenrechtlich geschützten Begriffs mangels markenmäßiger Benutzung rechtlich nicht zu beanstanden seien und insb. keine Parallele zu der rechtlichen Einschätzung von Metatags zu ziehen sei.
Ass. jur. Frischkorn eröffnete das zweite Panel "eCommerce und Verbraucherschutz" mit dem Thema "Preisangaben im Internet" und gab dem Praktiker hierzu konkrete Leitlinien für die Gestaltung von Webseiten an die Hand. Es folgte Ass. jur. Kiparski, der die Abgrenzungskriterien vorstellte, anhand derer die "Feststellung der Unternehmereigenschaft bei Onlineauktionen" vorgenommen werden solle. Die "Bemessung des Schadensersatzes nach der Enforcement-Richtlinie" mit der Dreifachberechnung stellte Ass. jur. Gedert vor, um anschließend den Vorschlag einer Pauschalierung des Schadensersatzes durch einen doppelten Schadensersatz mit dem Publikum zu diskutieren. Zum "Filesharing" führte RA Dietrich seine in der anschließenden Diskussion umstrittene Ansicht aus, dass zwar das Hochladen, grds. jedoch nicht das Herunterladen von Werken aus dem Internet eine Urheberrechtsverletzung darstelle, da es an dem von § 53 Abs. 1 UrhG geforderten Merkmal der "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" fehle. Nach dem Gastvortrag des BfDI Schaar zum Thema "Datenschutz als Vertrauensmanagement" schloss der erste Tag. Am nächsten Tag eröffnete RA Dr. Schumacher das Panel "IT-Vertragsrecht" mit dem Thema "IP-VPN-Verträge in der Praxis". RA Johannsen hinterfragte anschließend in seinem Vortrag "Das UNKaufrecht als Rechtsgrundlage internationaler SW-Überlassungsverträge" die übliche Praxis, in Verträgen das UNKaufrecht auszuschließen. Der Frage, inwieweit Verwertungsgesellschaften im Zeitalter von Digital Rights Management (DRM) noch zeitgemäß sind, ging Ass. jur. Meyer in ihrem Vortrag "DRM und die Zukunft von Verwertungsgesellschaften im digitalen Zeitalter" nach. RA Dr. Rath zeigte in seinem Vortrag "Optimale Gestaltung von Service Level Agreements (SLA)" die maßgeblichen Inhalte von SLAs auf und gab den Teilnehmern auch gleich Formulierungsvorschläge an die Hand. Das vierte Panel widmete sich dem Thema "IT im Unternehmen". Wis. Ass. Dr. Knöfel beschäftigte sich mit "Telearbeitsverhältnissen im internationalen Arbeitsrecht" und zeigte neben einem Ausblick auf die kommende "Rom I"-Verordnung, wie das moderne Arbeitskollisionsrecht auch die Frage von Telearbeit sachgerecht regelt. Zum Thema "IT-Bauaufsicht" führte Dipl.-Inf. Lüters aus, warum grds. eine Betreuung von SW-Projekten durch einen unabhängigen Sachverständigen empfehlenswert ist. RA Dr. Schmittmann schloss sich mit seinen Ausführungen zu "Software in der Insolvenz" an, in denen er vor allem das BGH-Urteil v. 17.11.2005 und dessen Auswirkungen auf die Praxis beleuchtete. Zum aktuellen Stichwort "IT-Compliance im Unternehmen" gaben RA Lensdorf und RA Steger einen interessanten Überblick über Formen und Anforderungen gesetzlicher Regelungen zur Compliance in Unternehmen. Mit der sog. analogen Lücke in § 95a UrhG beschäftigte sich Ass. jur. Schüttel, die in ihrem Vortrag "Möglichkeiten analoger Privatkopien" auch unter Hinweis auf das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 31.5.2006 aufzeigte, dass für den privaten Bereich unter bestimmten Voraussetzungen analoge Kopien digitaler Vorlagen mit anschließender Rückumwandlung in ein digitales Format auch bei Umgehung einer technischen Schutzvorrichtung legal sind. Der letzte Tag der Herbstakademie widmete sich dem Thema "Softwarerecht". Ass. jur. Winteler und MIT Rohr beschäftigten sich unter dem Titel "Rechtliche Infektion durch GPL-lizenzierte Software" mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Vertrieb von eigener Software gemeinsam mit fremder, GPL-lizenzierter Software die eigenen Code-Bestandteile ihrerseits GPL-lizenziert und damit quelloffen zu machen sind. Sowohl RAin Dr.Truiken als auch RA Dr. Stögmüller untersuchten in ihren Vorträgen "Handel mit gebrauchter Software" bzw. "Handel mit Gebrauchtlizenzen" das Urteil des LG München I v. 19.1.2006 und gingen auf die Frage nach der Erschöpfung von online übermittelter Software sowie die Abspaltung von Nutzungsrechten für eine bestimmte Anzahl von Rechnerarbeitsplätzen ein. "Quellcode als allgemeines Fachwissen im europäischen Patentrecht?", so lautete der Vortrag von PA Strerath und Dr. Ishii, in dem diese darlegten, dass im Internet frei verfügbarer Quellcode durchaus als allgemeines Fachwissen im Einzelfall gem. den von der Technischen Beschwerdekammer des EPAin ihrer E. v. 14.10.2004 dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sein kann. Dr. Picot schloss die Tagung mit Ausführungen zu "Software als Kreditsicherheit" und veranschaulichte, welche Vor- und Nachteile die in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten bieten.
Ass. jur. Daniel Winteler, Oldenburg.
Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion MMR, Verlag C.H. Beck, München. Erschienen in MMR 11/2006, S. XXVII f.

DSRI-Wissenschaftspreis verliehen

Am 6.10.2006 wird bei einem Festakt in Hamburg (Restaurant La Vela) der mit 2.000 Euro dotierte Wissenschaftspreis der in Oldenburg residierenden Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) verliehen. Als Preisträger des DSRI-Wissenschaftspreises 2006 war aus zahlreichen Nominierungen Dr. jur. Gerrit Hornung, LL.M. (Hamburg) in einem Begutachtungsverfahren durch Professoren der Rechtsinformatik ausgewählt worden.
Der Preisträger Dr. Hornung nimmt den Preis aus den Händen des DSRI-Vorstandsmitgliedes Prof. Dr. Uwe Schneidewind, Präsident der Universität Oldenburg, für seine juristische Dissertation "Die digitale Identität Rechtsprobleme von Chipkartenausweisen" entgegen. In seiner Laudatio hob Schneidewind hervor, dass mit diesem Werk hochaktuelle Rechtsfragen neuartiger Informationstechnikentwicklungen aufgegriffen wurden. Mit der Doktorarbeit sei das Kunststück gelungen, juristische Grundlagenwissenschaft mit der rechtswissenschaftlichen Bewertung höchstaktueller Tagesfragen der Technikgestaltung zu verbinden und aufeinander zu beziehen. In überzeugender Weise habe Dr. Hornung Grundsatzfragen des Verhältnisses von Informationstechnik und Recht gelöst.
Der Preisträger wurde 1976 in Kassel geboren, studierte Rechtswissenschaften und Philosophie in Freiburg. Von 2002 bis 2004 war er Mitglied der Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung an der Universität Kassel, wo er im letzten Jahr mit Auszeichnung promovierte. Nach dem Referendariat in Hamburg ist er nun wieder in Kassel als Geschäftsführer der genannten Projektgruppe tätig.
Ausgelobt wird der Wissenschaftspreis jährlich durch die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI), zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung der universitären und beruflichen Ausbildung von Juristinnen und Juristen sowie Informatikerinnen und Informatikern gehört, die sich mit Fragen des Informationsrechts und der Rechtsinformatik befassen.
Bereits jetzt können Nominierungen zum DSRI-Wissenschaftspreis 2007 durch betreuende Hochschullehrer vorgenommen werden.
DSRI Pressemitteilung vom 6.10.2006

Der Datenschutz-Bundesbeauftragte beim Juristenkongress
Der Datenschutz-Bundesbeauftragte beim Juristenkongress
Für Video-Überwachung
ROTHENBURG Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, war am Donnerstag als Fachreferent beim Juristenkongress im Goethe-Institut, wo er vor achtzig Teilnehmern sprach. Dabei ging es auch um das heiß diskutierte Thema der Videoüberwachung. Die Tagung geht am Samstag, 16. September, zu Ende.
Der Bundesbeauftragte betonte, dass er im Grunde die Videoüberwachung für zulässig hält, aber es müsse die Verwendung der Daten eindeutig eingeschränkt bleiben. Außerdem sei die Bevölkerung auf die Überwachung hinzuweisen. Es sei insgesamt zu begrüßen, dass der Datenschutz stärker ins öffentliche Bewusstsein dringe. Die Tagung in Rothenburg mit den Vorträgen von Wissenschaftlern, Rechtsanwälten und Firmenjuristen großer IT-Unternehmen zeige, dass man bei entsprechendem Sachverhalt auch Datenschutzfragen prüfe, so zum Beispiel bei den Auskunftsansprüchen gegen Internet-Provider.
Im Zusammenhang mit dem Zugriff amerikanischer Sicherheitsbehörden auf Bankdaten beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (Swift) und der Übermittlung von Flugdaten an US-Sicherheitsbehörden, meldete Schaar Bedenken an. Der Europäische Gerichtshof habe die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung der Buchungsdaten eines Fluges als nichtig angesehen. Hier sei eine Rechtsgrundlage zu schaffen.
Ausdrücklich gratulierte der Datenschutzbeauftragte dem Tagungsveranstalter, der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik, zur gelungenen Auswahl des Konferenzortes. Neben dem anspruchsvollen Programm hätten sicher auch die ansprechenden Räumlichkeiten des ehemaligen Goethe-Instituts im idyllischen Rothenburg zum Gelingen der Konferenz beigetragen.
Auch der Vorsitzende der Organisation, Prof. Dr. Jürgen Taeger von der Universität Oldenburg, hat sich abschließend nochmals sehr positiv über Organisation, Räumlichkeiten und Stadt im Zusammenhang mit der Tagung geäußert. Die Stiftung müsse zwar im jährlichen Wechsel an anderen Orten tagen, aber es hätten sich eine Reihe von neuen Kontakten ergeben, die möglicherweise Früchte tragen. Nicht zuletzt gebe es auch noch die Universität Oldenburg.
Von den Teilnehmern selbst, so Vorsitzender Dr. Taeger, seien durchweg erfreuliche Rückmeldungen gekommen, denn Rothenburg sei eine gute Alternative zum Tagen unter einem Dach in üblichen Kongresshotels.

Datenschutzbeauftragter Peter Schaar (Mitte) im Gespräch (rechts Dr. Taeger, links Dr. Büllesbach). Foto: diba
Fränkische Allgemeine Rothenburg, 15.9.2006

Juristenkongress mit 80 Teilnehmern im Goethe-Institut
Ein vielversprechender Anfang
ROTHENBURG Mehr als erfreulich: nachdem kürzlich ein Lehrer- und ein Schüler-Deutschkurs im Goethe-Institut durchgeführt wurde, findet in diesen Tagen ein Juristenkongress mit achtzig Teilnehmern und hochrangigen Fachreferenten statt. Die vom 13. bis 16. September dauernde Tagung ist ein mustergültiger Anfang für das vom Oberbürgermeister forcierte Vorhaben Rothenburg als den ganz besonderen Tagungsort herauszustellen.
Es handelt sich um die 2004 gegründete Deutsche Stiftung für Recht und Informatik mit Sitz in Oldenburg, die ihren Zweck in der universitären und beruflichen Ausbildung von Juristen und Informatikern sieht, die sich mit Fragen des Informationsrechts und der Rechtsinformatik befassen. Am Donnerstagabend war als einer der hochrangigen Vortragenden der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, vorgesehen. Seiner Rede ging ein Empfang mit Landrat Schwemmbauer im Institut voraus.
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Für Oberbürgermeister Walter Hartl war es vor diesem Hintergrund eine besondere Freude den Zirkel von Rechtskundigen, zumeist junge Anwälte, am Mittwochabend im Rathaus begrüßen zu können. In Rothenburg sei man es gewohnt, dass die Welt zu Gast ist, aber die Tagung im Goethe-Institut habe besondere Bedeutung. In seiner Stegreifrede erwies sich das neue Stadtoberhaupt als bereits intimer Kenner der hiesigen Stadtgeschichte, wobei er nicht versäumte auch auf das moderne Rothenburg als Gewerbe- und Industriestandort hinzuweisen.
Stiftungs-Vorsitzender Dr. Jürgen Taeger von der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg (Institut für Rechtswissenschaften) erwiderte, es sei eine Ehre vom Stadtoberhaupt empfangen zu werden. Sein Dank galt auch Dr. Bauermeister, den er als "einen ausgezeichneten Botschafter Rothenburgs" bezeichnete. Dieser habe nach Schließung des Goethe-Institutes sofort überlegt, was man zur Wiederbelebung tun könne. Dr. Taeger lobte auch am Donnerstag nach ersten Erfahrungen Organisation, Rahmenprogramm sowie das Ambiente dieser Tagung, die in gewisser Weise noch ein Experiment für Rothenburg ist.
Sogar bis 23 Uhr war das Tagungsbüro (früher die Rezeption des Institutes) mit Gerdi Fischer besetzt, der Saal wurde bestens vorbereitet von der Technik bis zum Blumenschmuck und ebenso funktionierte die Pausenbewirtschaftung im Freien bis hin zur Beschallungsanlage für dezente Hintergrundmusik.
Die Tagung selbst bietet den Spezialisten das Aktuellste zum Internetrecht und zu juristischen Fragen im Umgang mit den neuen informationstechnologien. In mehr als zwanzig Vorträgen werden die Themen qualifiziert von Fachreferenten behandelt. Mit Haftungsfragen und Auskunftsansprüchen gegen Internetanbieter wurde die Fachtagung am Donnerstagvormittag eröffnet.
Eine nächtliche Stadtführung, eine Kutschfahrt ins Taubertal mit Einkehr "Unter den Linden" und Abendessen in diversen Gasthäusern gehören zum Programm. Untergebracht ist man aufgeteilt in vier Hotels. Getagt wird im Instituts-Saal bis Samstagmittag, wobei es abschließend um europäisches Patentrecht, den Handel mit Rechnerprogrammen und mit Gebrauchtlizenzen geht. Bleibt nur zu hoffen, dass diese Tagung keine Eintagsfliege bleibt.

Als durchaus idealer Tagungsraum erweist sich jetzt in der Praxis erstmals der ehemalige Goethe-Saal. Foto: diba
Fränkische Allgemeine Rothenburg, 14.9.2006
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